OFD Hannover, Verfügung v. 4.1.2005, G 1400 - 413 - StO 254
Mit dem BMF-Schreiben vom 22.10.2004, IV B 2 – S 2246 – 3/04 (BStBl 2004l S. 1030) sind die Kriterien zur Einordnung der Einkünfte aus Heil- und Heilhilfsberufen als freiberufliche Tätigkeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb teilweise geändert worden. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen BMF-Schreiben vom 3.3.2003 (BStBl 2003l S. 183) gehen auf das BFH-Urteil vom 28.8.2003 (BStBl 2004 II S. 954) zurück. Danach ist für die Prüfung der Vergleichbarkeit jetzt zu unterscheiden, ob der Vergleichsberuf der des Heilpraktikers oder der des Krankengymnasten ist.
1. Ist der Vergleichsberuf der des Heilpraktikers (Heilberuf), so bleibt es bei den bisherigen strengen Anforderungen (bundeseinheitliches Berufsgesetz, staatliche Erlaubnis und die damit verbundene Überwachung durch die Gesundheitsämter). Der Sinn dieser Regelung ist, dass der Heilpraktiker nach dem Heilpraktikergesetz über ärztliche Fachkenntnisse verfügen muss und dass keine Gefahr gesundheitlicher Schäden von ihm ausgehen darf.
2. Ist der Vergleichsberuf der des Krankengymnasten (Heilhilfsberuf), so ist entscheidendes Abgrenzungskriterium die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen (individuell) oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe (kollektiv) nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen. Die Krankenkasse hat mit der Zulassung die Ausbildung und fachgerechte Berufsausübung überprüft. Eine staatliche Überwachung und Überprüfung durch die Gesundheitsämter wird nicht mehr gefordert, weil die Heilhilfsberufe nicht unter die strenge Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes fallen.
Fehlt es an der krankenkassenrechtlichen Zulassung, kann der Steuerpflichtige durch ein Gutachten die Vergleichbarkeit mit dem Katalogberuf nachweisen. Der BFH wollte in seinem o.b. Urteil dem FA die Feststellungslast auferlegen, dies wurde jedoch dem BMF-Schreiben zufolge nicht übernommen, da die Feststellungslast für steuermindernde Tatbestände regelmäßig dem Steuerpflichtigen obliegt.
Die obigen Ausführungen sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Sie betreffen jedoch lediglich die Abgrenzung nach den Berufsgruppen. Eine Abgrenzung nach der Art der Tätigkeit ist weiterhin vorzunehmen, weil die sog. Heilhilfsberufe immer öfter auch gewerbliche Leistungen erbringen (z.B. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe durch Krankenschwestern, Krankenpfleger, Medizinisches Gerätetraining bei Krankengymnasten, Massagen und Pediküren bei Fußpflegern).
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1