Bei einem Wechsel des Arbeitnehmers von einer versicherungspflichtigen zur versicherungsfreien Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist es für die Beitragsberechnung von Einmalzahlungen von Bedeutung, dem Beschäftigungsabschnitt die Zahlung zuzuordnen ist. Ggf. sind 2 Berechnungen erforderlich.[1]

[1] Beispiel zur Berechnung, s. BE v. 18.11.2015: TOP 4.

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