2.3.1 Für den Zuordnungsmonat
Bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sollten zunächst die maßgebenden Sozialversicherungstage (SV-Tage) festgestellt werden. Für den Monat, dem die Einmalzahlung zugeordnet wird, sind die SV-Tage immer bis zum letzten Tag des Monats zu berücksichtigen. Folglich sind bei einer Auszahlung während der laufenden Beschäftigung, z. B. am 15.7., die SV-Tage bis einschließlich 31.7. anzusetzen.
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze bei Einmalzahlung im Mai
Neben einem regelmäßigen monatlichen Gehalt von 4.900 EUR wird am 22.5.2025 ein Urlaubsgeld von 4.900 EUR gezahlt. Der beitragspflichtige Teil des Urlaubsgeldes ist wie folgt zu berechnen:
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Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung |
Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung |
monatliche Beitragsbemessungsgrenze |
5.512,50 EUR |
8.050,00 EUR |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis Mai 2025 |
(5 × 5.512,50 EUR =) 27.562,50 EUR |
(5 × 8.050 EUR =) 40.250,00 EUR |
./. beitragspfl. Arbeitsentgelt Januar bis Mai (5 × 4.900 EUR) |
24.500,00 EUR |
24.500,00 EUR |
verbleiben |
3.062,50 EUR |
15.750,00 EUR |
Von dem Urlaubsgeld sind 3.062,50 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe (4.900 EUR) beitragspflichtig. Daraus ergibt sich für Mai ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung von (4.900 EUR + 3.062,50 EUR =) 7.962,50 EUR und zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von (4.900 EUR + 4.900 EUR =) 9.800 EUR.
Die in dem vorherigen Beispiel aufgezeigte Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist allerdings nicht erforderlich, wenn das laufende Arbeitsentgelt zzgl. der Einmalzahlung die Beitragsbemessungsgrenzen des Entgeltzahlungszeitraums nicht überschreitet.
Entgelt und Einmalzahlung unterschreiten Beitragsbemessungsgrenze
Im November 2025 wird neben einem Gehalt von 1.400 EUR eine Weihnachtszuwendung i. H. v. 1.400 EUR gezahlt. Da der Gesamtbetrag von 2.800 EUR die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2025 der Kranken- und Pflegeversicherung (5.512,50 EUR) sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung (8.050 EUR) nicht überschreitet, ist die aufwendige Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung nicht erforderlich. Im November 2025 werden die Beiträge in allen Versicherungszweigen aus 2.800 EUR berechnet.
2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
Während der Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) und des Bezugs von Elterngeld wird im Allgemeinen kein Arbeitsentgelt erzielt. Folglich werden keine Beiträge entrichtet. Daher werden diese beitragsfreien Zeiten i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage (SV-Tage) nicht mit angerechnet.
Beitragspflichtige Zahlungen während beitragsfreier Zeiten
Sollten während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit beitragspflichtige Einnahmen aus der Beschäftigung erzielt werden, gelten auch diese Zeiträume als Sozialversicherungstage. Sie sind bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Berechnung der SV-Tage bei anteiligem Kalendermonat
Im Juni wird ein Urlaubsgeld gezahlt. Der Angestellte hat vom 6.5. bis zum 15.6.2025 infolge einer über 6 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten. Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2025 sind wie folgt zu ermitteln:
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Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung |
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung |
monatliche Beitragsbemessungsgrenze |
5.512,50 EUR |
8.050,00 EUR |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze |
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(5.512,50 × 4 =) 22.050,00 EUR |
(8.050 × 4 =) 32.200,00 EUR |
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(5.512,50 : 30 × 5 =) 918,75 EUR |
(8.050 : 30 × 5 =) 1.341,67 EUR |
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(5.512,50 : 30 × 15 =) 2.756,25 EUR |
(8.050 : 30 × 15 =) 4.025,00 EUR |
= anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis 30.6.2025 |
25.725,00 EUR |
37.566,67 EUR |
Von den ermittelten anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die Beträge abzuziehen, die in diesem Zeitraum als laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt bereits der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden. Die Differenzbeträge (SV-Luft) zeigen auf, bis zu welchen Höchstbeträgen das Urlaubsgeld beitragspflichtig ist.
Eine Einmalzahlung ist auch dann beitragspflichtig, wenn es in einem Entgeltzahlungszeitraum gezahlt wird, in dem – z. B. wegen des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld – kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.
Beitragspflicht auch bei Zahlung in entgeltfreiem Zeitraum
Am 14.11.2025 wird einer Mitarbeiterin ein Weihnachtsgeld i. H. v. 2.000 EUR gezahlt. Die Mitarbeiterin hat seit dem 23.8.2025 kein Arbeitsentgelt mehr erhalten, weil die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz begann und sie im Anschluss daran die Elternzeit angetreten hat. Bis zum 22.8.2025 betrug das m...