Sonderzuwendungen sind auch dann dem Vorjahr zuzuordnen, wenn die Jahresbeitragsbemessungsgrenzen des Vorjahres bereits voll ausgeschöpft sind. Ein Günstigkeitsvergleich ist nicht vorzunehmen.

 
Wichtig

Zuordnung ins Vorjahr, auch wenn keine Beiträge anfallen

Kommt es aufgrund der Zuordnung zum Vorjahr zu einem geringeren Beitrag oder zur Beitragsfreiheit, wird dennoch keine Zuordnung ins erste Quartal des Jahres vorgenommen.

Wird die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze für das laufende Kalenderjahr nicht überschritten, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht dem Vorjahr zuzuordnen.

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