Die auszuführende Arbeit – z. B. Reinigungsarbeiten oder die Erbringung von Ingenieurleistungen – sagt für sich allein meist nichts darüber aus, ob es sich um einen Werkvertrag oder um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Maßgebend ist, ob im Einzelfall die typischen Merkmale des Werkvertrags oder die der Arbeitnehmerüberlassung erfüllt sind. Dabei verfährt die Rechtsprechung nicht schematisch in dem Sinne, dass jeweils alle Kriterien erfüllt sein müssen, vielmehr wird eine wertende Gesamtbetrachtung vollzogen, bei der die einzelnen Merkmale nach ihrem wirtschaftlichen Gewicht für den speziellen Vertrag berücksichtigt werden.
So wurde die Montage von Maschinen als Werkvertrag angesehen. Maßgebend war, dass die Parteien den Leistungsgegenstand exakt beschrieben, einen Festpreis vereinbart und Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers festgelegt hatten; ferner war wesentlich, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers unter Anleitung eines Kolonnenführers ihres Arbeitgebers tätig waren. Dieselben Merkmale waren auch in den folgenden Beispielen ausschlaggebend, um jeweils einen Werkvertrag anzunehmen:
- Ausarbeitung von Konstruktionsunterlagen für eine Wärmerückgewinnungsanlage;
- Entladen von Fischereifahrzeugen mit anschließendem Sortieren und Palettieren der Ware;
- Reinigungsvertrag.
Ebenso entschied das LAG München bei einer Programmerstellung (Umstellung eines Batchprogramms in ein Dialogprogramm).
Neben der fehlenden Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und der Nichterteilung von Weisungen (Hauptmerkmale zur Abgrenzung) sowie der Übernahme der Gewährleistung legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einigen Entscheidungen besonderen Wert darauf, dass es sich um ein eigenständiges, abgrenzbares Werk handeln müsse: Flämmen von Stahlbrammen in einem Stahl- und Walzwerk; Lackieren von Bremsanlagen für Kraftfahrzeuge. Als Werkverträge wurden ferner ein Ingenieurvertrag über gutachterliche Mängelerfassung während der Bauausführung und der Vertrag mit einem Wirtschaftsprüfer über die Prüfung des Jahresabschlusses und die Erprobung durch Testfahrten für einen Automobilhersteller angesehen.
Demgegenüber wurde im jeweiligen Einzelfall Arbeitnehmerüberlassung angenommen, wenn die gesamte Planung vom Auftraggeber durchgeführt wurde, die Fremdfirmenmitarbeiter ihre Arbeitsanweisungen vom Auftraggeber erhalten haben und auch die erforderlichen Arbeitsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden: Wartung von Starkstromanlagen; Erbringung von Ingenieurleistungen; Schlosserarbeiten auf Baustellen (Montage von Lüftungs- und Wetterschutzgittern); Ausbein- und Zerlegearbeiten im Schlachthof und Fertigung von Stahlbaukonstruktionen im Betrieb des Auftraggebers nach dessen Anweisungen.