Zusammenfassung
Es gibt Projekte, v. a. IT-Projekte, die zeichnen sich dadurch aus, dass Unternehmen ihr eigenes Personal mit fremdem Personal mischen und in einer solchen gemischten Form agil zusammenarbeiten lassen (sog. "gemischte Teams"). Dieser Beitrag erläutert die verschiedenen Möglichkeiten des Fremdpersonal-Einsatzes, welche Risiken dabei bestehen und liefert Lösungsmodelle, diesen Risiken zu begegnen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem sog. "Agile Cooperation Modell".
1 Risiken beim Einsatz gemischter Teams
Bei dem fremden Personal handelt es sich meistens um Personal von IT-Dienstleistern sowie um sonstige Externe (z. B. Freelancer).
Dabei lauern folgende Risiken:
- dass in Bezug auf das Personal der IT-Dienstleister eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegt,
- dass die anderen Externen, v.a. die Freelancer, als scheinselbstständig anzusehen sind.
Um die Risiken zu begrenzen, bedarf es arbeitsrechtlicher Leitplanken. Ein Ansatz hierfür ist das "Agile Cooperation Modell".
2 Mögliche Konsequenzen
Die Aufzählung der konkreten Konsequenzen, die beim Einsatz von gemischten Teams drohen, ist lang:
- straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlich: Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB; Ordnungswidrigkeiten nach § 16 AÜG
- steuer- und sozialversicherungsrechtlich: Haftung für die nicht abgeführte Lohnsteuer; Haftung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst hoher Säumniszuschläge
- arbeitsrechtlich: Entstehung eines "regulären" Arbeitsverhältnisses; bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung kraft gesetzlicher Fiktion, § 10 AÜG
- sonstige Konsequenzen: wie Widerruf der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis; § 5 AÜG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, § 21 SchwarzArbG i. V. m. §§ 99, 100 GWB etc.
3 Entwarnung beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
Video: Einsatzvarianten für Fremdpersonal
Unbedenklich ist es zunächst, wenn Leiharbeitnehmer in den gemischten Teams zum Einsatz kommen. Denn dann geht das Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer über, sodass der Entleiher diesen wie einen Leiharbeitnehmer in das gemischte Team integrieren kann. Die Krux in der Praxis: Leiharbeitnehmer sind für IT-Projekte i. d. R. nur schwer zu bekommen und die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) (v. a. die 18-monatige Höchstüberlassungsdauer) stimmen nicht mit den Projektzielen überein.
4 Vorsicht bei sonstigen Teammitglieder – v.a. Personal anderer Dienstleister und Freelancer
Video: Risiken beim Einsatz von Fremdpersonal
Deshalb ist die Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern und Freelancern (jedenfalls noch) der Regelfall. Die Gefahren, die sich beim Einsatz solcher realisieren können, sind dabei jeweils dieselben. Es bestehen v.a. die Gefahren, dass zu dem jeweiligen Fremdpersonal
- Arbeitsverhältnisse und/oder
- abhängige Beschäftigungsverhältnisse
entstehen.
Während der erste Punkt den jeweiligen arbeitsrechtlichen Status anbelangt, betrifft der zweite Punkt den jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Status. Die für die Einordnung maßgebliche Rechtsprechung des BAG und die des BSG sind sich insoweit dahingehend einig, dass sowohl ein Arbeitsverhältnis als auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn Dienste in "persönlicher Abhängigkeit" erbracht werden.
Um die Risiken in Bezug auf Scheinselbstständigkeit und illegale Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden, muss daher bei der tatsächlichen Zusammenarbeit in gemischten Teams Folgendes berücksichtigt werden:
- Keine Weisungen gegenüber fremdem Personal in Bezug auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit und
- keine Eingliederung des fremden Personals in den eigenen Betrieb.
Weiterhin bedarf es für die agile Zusammenarbeit in gemischten Teams einer sorgfältigen Vertragsdokumentation, denn die vertraglichen Regelungen können den statusrechtlichen Status des in den gemischten Teams eingesetzten Personals implizieren.
5 "Agile Cooperation Modell" zur Vermeidung der Risiken
Video: Modelle für den Einsatz von Fremdpersonal
Video: Das Agile Cooperation Modell
Die Kriterien der Rechtsprechung und die agile Arbeit in gemischten Teams machen es auf den ersten Blick schwer, Personal in gemischten Teams agil zusammenarbeiten zu lassen, ohne die schädlichen Kriterien der Rechtsprechung zu erfüllen.
Dies scheint unmöglich zu sein, v. a., weil typische Schutzmechanismen, wie die sog. "Brückenkopfmodelle", im konträren Widerspruch zu der Arbeitsmethodik in agilen Teams stehen. Beim "Brückenkopfmodell", auch bekannt als "Single Point of Contact-Modell" oder "Riverbridge-Modell", wird durch die Vertragspartner jeweils ein Ansprechpartner bestimmt, über welche sämtliche Kommunikation erfolgt. Dies schließt eine agile Zusammenarbeit indes regelmäßig aus.
Daher bedarf es anderer Lösungen, die eine agile Zusammenarbeit in gemischten Teams ermöglichen. Ein Ansatz hierfür: das "Agile Cooperation Modell".
Dieses Modell bes...