1.1 Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte
Unter den Reisekostenbegriff fallen auch Arbeitnehmer, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden. Hierunter sind Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte zu verstehen.
Entscheidend für das Vorliegen einer begünstigten Auswärtstätigkeit ist, dass der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Arbeitsausübung nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte tätig ist. Diese Voraussetzung wird aber gerade auch von Arbeitnehmern erfüllt, die keine ortsfeste betriebliche Arbeitsstätte haben..
Bundesfinanzhof bestätigt Begriffsbestimmung der ersten Tätigkeitsstätte
Die Rechtsprechung des BFH hat die von der Finanzverwaltung festgelegten Abgrenzungskriterien zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in mehreren Urteilen umfassend bestätigt. Insbesondere hinsichtlich der Festlegung des Merkmals der dauerhaften Tätigkeit folgt die Rechtsprechung den Auslegungshinweisen des Bundesfinanzministeriums (BMF).
Bei Arbeitnehmern mit einer ersten Tätigkeitsstätte können Reisekosten nur dann vorliegen, wenn sie vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden. Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist dagegen außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig.
Tätigkeit auf Baustellen als berufliche Auswärtstätigkeit
Ein Facharbeiter eines Elektroinstallateurbetriebs ist ausschließlich auf auswärtigen Baustellen eingesetzt, die er täglich von zu Hause aus mit seinem Pkw aufsucht.
Ergebnis: Die Einsätze auf den Baustellen begründen eine berufliche Auswärtstätigkeit, da der Arbeitnehmer insoweit nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig ist. Sämtliche Fahrten fallen unter die lohnsteuerlichen Reisekostenvorschriften.
Für die Gesamtstrecke dürfen 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer dem Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer oder steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber zugrunde gelegt werden.
1.2 Begünstigter Personenkreis
Die Definition der ersten Tätigkeitsstätte lässt die Wesensmerkmale der zur beruflichen Auswärtstätigkeit zählenden Reisekostenart "Einsatzwechseltätigkeit" weitgehend unverändert. Die frühere Rechtsprechung zur Einsatzwechseltätigkeit kann für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises weiterhin herangezogen werden. Typische Beispiele sind
- Bau- oder Montagearbeiter
- Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe,
- Berufsfeuerwehrmänner,
- Glas- und Gebäudereiniger,
- Krankenpfleger in der häuslichen Krankenpflege,
- Politessen und
- Auszubildende ohne örtlichen Mittelpunkt während ihrer Ausbildung.
Die Anzahl der jährlichen Einsatzstellen ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat und damit rechnen muss, in mehr oder weniger langen Zeitabständen immer wieder an andere Einsatzstellen wechseln zu müssen.
Langfristige Tätigkeit an einer Einsatzstelle begründet keine erste Tätigkeitsstätte
Ein Bauarbeiter ist das ganze Jahr auf einer Großbaustelle beschäftigt. Da die Entfernung von der Arbeitsstätte nur 40 km beträgt, fährt er täglich mit dem eigenen Pkw nach Hause. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt.
Ergebnis: Obwohl der Bauarbeiter das ganze Jahr über nur auf einer Einsatzstelle tätig war, gehört er zum Personenkreis der an ständig wechselnden Einsatzstellen tätigen Arbeitnehmer. Unabhängig von der Dauer des jeweiligen Einsatzes an der Baustelle ergibt sich dies aus der Eigenart seiner beruflichen Tätigkeit, wonach er sich immer wieder auf Fahrten zu anderen Arbeitsstätten einrichten muss.
Ein Bauleiter, der nur gelegentlich den Standort des Bauunternehmens aufsucht, um an einmal pro Woche stattfindenden Baubesprechungen teilzunehmen, hat dort keine erste Tätigkeitsstätte. Die Festlegung einer Stadt als Einstellungsort im Arbeitsvertrag begründet keine arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf den verschiedenen zu betreuenden Baustellen liegt, sind die zeitlichen Grenzen der subsidiären Zuordnung nicht erfüllt.