Die steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen erfolgt für alle Arten von Auswärtstätigkeiten nach einheitlichen Regeln. Der steuerfreie Arbeitgeberersatz bzw. Werbungskostenabzug im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit ist nur in Form von Pauschbeträgen zulässig. Die Einzelabrechnung nach Belegen ist steuerlich ausgeschlossen.
Abwesenheitsdauer | Pauschbetrag je Kalendertag |
---|---|
Bis 8 Stunden | 0 EUR |
Mehr als 8 Stunden | 14 EUR |
An- und Abreisetage in Übernachtungsfällen | 14 EUR |
Mindestens 24 Stunden | 28 EUR |
Die Höhe der Inlandsverpflegungspauschalen bestimmt sich ausschließlich nach der Abwesenheitszeit am einzelnen Kalendertag. Die Abwesenheitsdauer berechnet sich immer in Bezug auf die Wohnung des Arbeitnehmers. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit stets in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet.[1]
Für berufliche Auslandstätigkeiten sind die vom BMF für die einzelnen Staaten festgesetzten Auslandstagegelder maßgebend.[2]
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