Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Eine Einstellungsuntersuchung kann nur mit Einwilligung des Bewerbers durchgeführt werden. Es hat das Persönlichkeitsrecht zu wahren und muss durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt sein, insbesondere einen Bezug zum Arbeitsplatz und dessen Anforderungen aufweisen. Die Untersuchung ist ausschließlich von einem Arzt durchzuführen, dieser unterliegt der Schweigepflicht. Die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses bedarf der Einwilligung des Bewerbers. Gemäß § 19 Gendiagnostikgesetz (GenDG) darf der Arbeitgeber von Beschäftigten weder die Vornahme genetischer Untersuchungen noch die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener Untersuchungen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.
Mit Art. 9 DSGVO wird eine neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung "besonderer Kategorien personenbezogener Daten" gelten. Dazu gehören gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO die typischerweise bei Einstellungsuntersuchungen erhobenen genetischen, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung. Art. 9 DSGVO schafft ein grundsätzliches Verbot dieser Datenverarbeitung mit einem eng begrenzten Erlaubnisvorbehalt. Für Einstellungsuntersuchungen im Arbeitsrecht bedeutet dies, dass die Datenverarbeitung mit Einwilligung möglich ist – die diesbezüglichen Probleme der Freiwilligkeit im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren treten auch hier auf. Weiterhin lässt sich die Datenverarbeitung auf Art. 9 Abs. 2h stützen, wonach die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin sowie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten zulässig ist. Erforderlich ist dabei gemäß Art. 9 Abs. 3 DSGVO, dass diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt. Auch müssen sämtliche sonstigen rechtlichen Vorgaben des nationalen und EU-Rechts eingehalten werden. Es muss also sichergestellt sein, dass die Verarbeitung zumindest unter ärztlicher Aufsicht und Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht erfolgt. Weitere Spezialgesetze, z. B. das Gendiagnostikgesetz, müssen beachtet werden.
In bestimmten Berufsfeldern ist weiterhin eine Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2b DSGVO denkbar, sofern die Datenverarbeitung erforderlich ist, damit der Arbeitgeber die ihm aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann. Dies betrifft etwa eine beabsichtigte Tätigkeit in den Bereichen medizinische Versorgung, Lebensmittelherstellung und -verarbeitung, Gastronomie oder der chemischen Industrie.