Eine Einstrahlung liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sind.
2.1 Fehlende Anbindung zur deutschen Sozialversicherung
Ein wesentliches Merkmal für eine Entsendung ist die Bewegung aus einem anderen Staat nach Deutschland. Entscheidend für eine Entsendung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt der entsandten Person im Ausland befunden hat. Weiterhin muss bereits eine vorherige Beziehung zum Entsendestaat bestanden haben und eine fortbestehende Inlandsintegration bei vorübergehender Beschäftigung in Deutschland bestehen.
Arbeitnehmer wird in Deutschland eingestellt
Ein vietnamesisches Unternehmen möchte eine Niederlassung in Köln eröffnen. Für den Aufbau und für die Organisation der Niederlassung stellt das Unternehmen einen deutschen Arbeitnehmer, der in Köln wohnt, ein. Der deutsche Arbeitnehmer gilt als sog. "Ortskraft". Es handelt sich nicht um eine Entsendung.
Arbeitnehmer ist dauerhaft in Deutschland im Homeoffice tätig
Ein indonesisches Unternehmen möchten seinen Vertrieb in Deutschland stärken. Hierfür wird ein deutscher Arbeitnehmer eingestellt, der die deutschsprachige Homepage dauerhaft in Deutschland im Homeoffice betreuen soll. Auch in diesem Fall wird der Arbeitnehmer als sog. "Ortskraft" angesehen. Es handelt sich nicht um eine Entsendung.
Arbeitnehmer beabsichtigt, in Deutschland zu bleiben
Ein paraguayisches Unternehmen hat einen Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt. Die Tätigkeit ist auf 3 Jahre befristet. Der Arbeitnehmer hat sich für diese Tätigkeit gemeldet, weil seine Eltern in Deutschland leben. Er beabsichtigt, nach der Tätigkeit bei seinen Eltern zu bleiben. Es liegt keine Entsendung vor, da der Arbeitnehmer nicht mehr nach Paraguay zurückkehren möchte.
Der Bezug zum vorherigen Entsendestaat kann in Ausnahmefällen auch dann bejaht werden, wenn eine Person eingestellt und unmittelbar nach Deutschland entsandt wird, wenn diese Person vor der Einstellung bereits den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterlegen hat oder bereits eine hinreichende Beziehung zu der Sozialversicherung dieses Staates hat.
Arbeitnehmer wird während seines Aufenthalts in Deutschland eingestellt
Ein moldawisches Unternehmen stellt einen bereits nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer ein und möchte diesen in Deutschland unmittelbar weiterbeschäftigen. Es ist nicht beabsichtigt, dass der Arbeitnehmer zur Einarbeitung in das moldawische Unternehmen reist. Nach der Entsendung ist eine Weiterbeschäftigung in Moldau beabsichtigt. Da der Arbeitnehmer bereits den moldawischen Rechtsvorschriften unterliegt, liegt in diesem Fall eine Entsendung im Rahmen einer Einstrahlung vor.
2.2 Unzureichendes inländisches Beschäftigungsverhältnis
Eine Entsendung ist gegeben, wenn das bisherige ausländische Beschäftigungsverhältnis während der Entsendung aus dem Ausland nach Deutschland fortbesteht. Bei der ausländischen Beschäftigung muss es sich um eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung handeln. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer weiterhin organisatorisch in dem ausländischen Unternehmen eingegliedert sein muss und das Weisungsrecht des ausländischen Arbeitgebers in gelockerter Form fortbesteht. Auch der Entgeltanspruch muss sich gegen das ausländische Unternehmen richten.
Telearbeit ist möglich
Eine Einstrahlung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers seine abhängige Beschäftigung in Deutschland im Homeoffice ausübt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Initiative für die Tätigkeit in Deutschland vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausging.
Reise nach Deutschland
Ein thailändischer Arbeitnehmer arbeitet bereits seit 20 Jahren für ein Unternehmen in Thailand. Er möchte nun für 1 Jahr nach Deutschland reisen und sich Europa anschauen. Anschließend soll er wieder in Thailand weiter beschäftigt werden. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er in diesem Jahr von Deutschland aus für das Unternehmen in Form von Telearbeit arbeiten wird. Im Ergebnis handelt es sich weiterhin um eine Einstrahlung.
2.2.1 Rumpfarbeitsverhältnis
Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn während der Entsendung nach Deutschland beim ausländischen Arbeitgeber lediglich ein sog. Rumpfarbeitsverhältnis besteht. Dies bedeutet, dass die Hauptpflichten ruhen, somit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird und der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, die dem ausländischen Unternehmen zugerechnet werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Zahlung des Entgelts nur ein Kriterium darstellt. In diesem Zusammenhang muss geprüft werden, ob der ausländische Arbeitgeber das Entgelt des Arbeitnehmers weiterhin in seiner Entgeltabrechnung im Ausland ausweist, die Lohnkosten steuerlich als Betriebsausgaben im Ausland geltend gemacht werden und ob dem ausländischen Unternehmen der wirtschaftliche Erfolg angerechnet wird.
2.2.2 Beteiligungsgesellschaften/Konzerne
Wird ein Arbeitnehmer zu einer Tochtergesellschaft des ausländischen Betriebes nach Deutschland entsandt, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen für eine Entsendung wie bei nicht verbundenen Unternehmen. Es muss geprüft werden, ob die rechtlic...