Ein Arbeitnehmer kann auch während seines vorübergehenden Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland erkranken und benötigt Leistungen.

4.1 Vertragsloses Ausland

Bei einer Entsendung aus dem vertragslosen Ausland nach Deutschland kommt eine Absicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht. In der Regel muss der Arbeitnehmer privat krankenversichert werden.[1]

4.2 EU/EWR-Staaten und die Schweiz

Bei einer Entsendung aus einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz kann der Arbeitnehmer über die Europäische Krankenversicherungskarte in Deutschland Leistungen in Anspruch nehmen.

4.3 Ansprüche nach Abkommen

Bei einer Entsendung aus einem Abkommensstaat kann der Arbeitnehmer von seinem ausländischen Krankenversicherungsträger eine Bescheinigung für die Leistungsinanspruchnahme in Deutschland erhalten. Voraussetzung ist, dass das Abkommen über soziale Sicherheit sich auf die Krankenversicherung erstreckt.

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