Teilnehmer an vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika und Auszubildende, die ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden, werden nicht versicherungspflichtig zur Krankenversicherung, wenn bei ihnen eine gesetzliche Familienversicherung bei einer Kranken- und Pflegekasse besteht. Die in jedem Fall anfallenden Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind für diese Personen durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen, bei der die Familienversicherung besteht.

Ist die Familienversicherung nicht möglich, sind Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Praktikanten bzw. Auszubildenden an die Krankenkasse zu zahlen, welche dieser gewählt hat. Auch die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind durch den Arbeitgeber an die vom Praktikanten bzw. Auszubildenden gewählte Krankenkasse zu entrichten. Die jeweilige Krankenkasse ist dann die zuständige Einzugsstelle.

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