OFD Karlsruhe, Verfügung v. 30.11.2011, S 2363/79 - St 144
Sehr geehrte Damen und Herren Arbeitgeber,
derzeit suchen sehr viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, möglicherweise auf Ihre Veranlassung hin, unsere Zentralen Informations- und Annahmestellen in den Finanzämtern auf, um sich über die ab dem 1.1.2012 geltenden Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erkundigen oder sich diese zur Vorlage bei Ihnen vom FA bescheinigen zu lassen. In vielen Fällen ist der Gang zum FA unnötig. Er kostet die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zeit und führt gleichzeitig zu deutlichen Mehrbelastungen bei unseren Finanzämtern.
Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben am Dienstag, den 29.11.2011 entschieden, dass sich der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den 1.1.2013 verschiebt. Über die konkrete Vorgehensweise in der Übergangsphase wird jeder Arbeitgeber noch durch ein weiteres Schreiben informiert werden. Um die eingangs geschilderte Situation abzumildern, möchte ich Sie vorab darüber in Kenntnis setzen, in welchen Fällen tatsächlich eine Bescheinigung vom FA für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 notwendig ist.
Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 im Jahr 2012
Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom FA ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin gültig. Die dort enthaltenen Daten sind der Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2012 zugrunde zu legen.
Keine Änderung gegenüber 2010/2011: Kein Handlungsbedarf
Werden sich die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers im Jahr 2012 nicht ändern, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nichts Weiteres veranlassen. Die dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten fort.
Aufbewahrungspflicht der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011
Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 im Übergangszeitraum nicht vernichten und hat sie dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Übergangszeitraum 2012 zur Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber auszuhändigen.
Was tun bei Änderung der Verhältnisse gegenüber 2010/2011?
Weichen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 ab (z.B. Zahl der Kinderfreibeträge), kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale aus Vereinfachungsgründen auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
- Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)” oder
- Ausdruck des Finanzamts mit den ab dem 1.1.2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das Mitteilungsschreiben und der Ausdruck des Finanzamts sind für den Arbeitgeber jedoch nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck des Finanzamts dem Arbeitgeber vor, sind allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2012 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt. Allein eine Mitteilung des Arbeitnehmers, weiterhin gültige Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 zu seinen Ungunsten zu ändern („Änderung auf Zuruf”), reicht zur Anwendung für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht aus.
Falls die Angaben in dem Mitteilungsschreiben nicht zutreffend sind, kann der Arbeitnehmer beim FA eine Änderung beantragen. Der Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale kann dann gegenüber dem Arbeitgeber durch den vom FA auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM geführt werden.
Falls der Arbeitnehmer erstmals für 2012 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) beantragt, kann der Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls durch den vom FA auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM geführt werden.
Keine Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 vorhanden
Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012 (erstmals) ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen beim FA...