FinMin Brandenburg, Erlaß v. 7.4.2015, 36 - S 2363.ELStAM/14#01#01

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4 EStG) gelten gegenüber dem Arbeitnehmer (ArbN) als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber (ArbG) dem ArbN den Ausdruck der Lohnabrechnung ausgehändigt hat (§ 39e Abs. 6 Satz 3 EStG). Gleichwohl können ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des ArbN bzw. ohne sein Zutun geänderte unzutreffende ELStAM dem ArbG bereitgestellt werden. Als Beispiele für eine fehlerhafte ELStAM-Bildung sind bekannt:

  • Nach einem Umzug des ArbN entfällt aufgrund einer unvollständigen Datenlieferung der Meldebehörde die Ehegattenverknüpfung und als Folge wird dem ArbG des ersten Dienstverhältnisses eine fehlerhafte Steuerklasse mitgeteilt (z.B. Wegfall der Steuerklasse III).
  • Durch einen Fehler eines weiteren ArbG des ArbN, der sich – versehentlich – als ArbG des ersten Dienstverhältnisses angemeldet hat, wird daraufhin dem tatsächlichen ArbG des ersten Dienstverhältnisses zu Unrecht die Steuerklasse VI mitgeteilt.

Diese Änderungen führen zu finanziellen Auswirkungen (i.d.R. einem zu hohen Lohnsteuerabzug) bei den betroffenen ArbN, die erst mit zeitlicher Verzögerung – frühestens im Folgemonat – korrigiert werden können (durch Bereitstellung als zutreffende ELStAM oder per Papierbescheinigung).

Obwohl in den Fällen der Bereitstellung unzutreffender ELStAM keine „technische Störung” im engeren Sinne des § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegt und damit die dreimonatige „Kulanzregelung” nicht greift (siehe auch Rz. 94 bis 96 des BMF-Anwendungsschreibens vom 7.8.2013, BStBl 2013 I S. 951, Anhang 13a III LStH 2015), sollen nach Bund-Länder-Abstimmung die Regelungen des § 39c EStG weit und praxisorientiert ausgelegt werden.

 

Normenkette

EStG § 39c

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