Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Elterngeld wird für Zeiten ohne sonstiges Einkommen in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt.
Für alle Elterngeldberechtigte wird gemäß § 2 Abs. 4 BEEG ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von 300 EUR (Mindestelterngeld) gezahlt.
Elterngeld wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Aufstockung und Verringerung des Elterngeldes
In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 %.
In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %.
Geschwisterbonus
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld gemäß § 2a Abs. 4 BEEG für das zweite und die weiteren Kinder um je 300 EUR. Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 2a Abs. 1 BEEG einen Geschwisterbonus vor. Dieser erhöht das Elterngeld um 10 %, mindestens aber um 75 EUR, solange der Elterngeldberechtigte mit weiteren Kindern zusammenlebt. Der Anspruch auf die Erhöhung besteht, wenn die berechtigte Person in einem Haushalt mit insgesamt 2 Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mindestens 3 Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammenlebt. Geschwister aus Mehrlingsgeburten zählen insoweit nicht mit.
Anteilige Elterngeldzahlung – Erwerbstätigkeit nach der Geburt
Übt der Elterngeldberechtigte nach der Geburt des Kindes eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden aus und erzielt er weniger Einkommen als vor der Geburt, ist gemäß § 2 Abs. 2 BEEG für die Berechnung des Elterngeldes die Differenz zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt ausschlaggebend. Auf diesen Differenzbetrag sind die sich aus § 2 Abs. 1 (67 %) und Abs. 2 (aufgestockter oder verringerter Prozentsatz) BEEG ergebenden Prozentsätze anzuwenden. Dabei werden als vor der Geburt erzieltes Einkommen höchstens 2.770 EUR berücksichtigt.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Eltern auch dann "erwerbstätig" sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.
3.1 Ermittlung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes
3.1.1 Ermittlungszeitraum
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich.
Es bleiben einige Zeiträume unberücksichtigt: Außer Betracht bleiben Kalendermonate,
- in denen die berechtigte Person bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats eines älteren Kindes für dieses Basiselterngeld bezogen hat oder ggf. länger Elterngeld bezogen hat nach § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BEEG;
- in denen sich die berechtigte Person in der Mutterschutzfrist befand oder Mutterschaftsgeld bezogen hat (§ 2b Abs. 1 Nr. 2 BEEG);
- in denen die berechtigte Person eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war;
- in denen die berechtigte Person Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.5.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
Im Übrigen wird zur Berechnung des Elterngeldes unverändert für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume abgestellt, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Es besteht davon abweichend ein Antragsrecht der berechtigten Person nach § 2 Abs. 4 BEEG.
3.1.2 Ermittlungsgrundlagen für die Einnahmenberechnung
Die Ermittlung des Netto-Erwerbseinkommens ist ausführlich geregelt in den §§ 2c–2f BEEG.
Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden nicht nur Arbeitseinkommen gerechnet, sondern auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit. Maßgebend sind die einkommensteuerrechtlichen Begriffe für im Inland zu versteuernde Einkünfte. Im Inland zu versteuernden Einkünften stehen nach der EU-Richtlinie über soziale Sicherheit Einkünfte aus den EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz gleich, werden also weiterhin als Einkommen beim Elterngeld berücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Einnahmen...