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Elterngeld: Anspruch, Höhe und Antrag

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Voraussetzungen und die Höhe des Elterngeldes sind in den §§ 1–14 BEEG ausführlich geregelt.

Das Elterngeld – ab 1.9.2021 Basiselterngeld und Elterngeld Plus genannt – ist für jeden Elternteil grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Nur in Härtefällen wird einem Elternteil für die vollen 14 Monate Elterngeld gewährt (dazu § 4 Abs. 3 BEEG). In jedem Fall kann (Basis-)Elterngeld nur bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, bei angenommenen oder adoptierten Kindern längstens 14 Monate ab der Aufnahme des Kindes bei der Person, wiederum längstens jedoch bis zum 8. Lebensjahr des aufgenommenen Kindes.

Seit dem 1.1.2015 gibt es kein doppeltes Elterngeld für Eltern von Zwillingen mehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG). Außerdem können Eltern das sog. Basiselterngeld, das sog. Elterngeld Plus und sog. Partnerschaftsbonusmonate miteinander kombinieren. Es gibt Unterschiede bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus mit und ohne Zuverdienst. Außerdem führt die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus.

1 Berechtigte

Anspruch auf Elterngeld haben gem. § 1 BEEG Personen, die

  • den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben[1],
  • mit einem von ihnen selbst betreuten und erzogenen Kind in einem Haushalt leben und
  • eine wöchentliche Arbeitszeit von nicht mehr als 32 (gilt seit dem 1.9.2021 für seither geborene Kinder – zuvor 30 Wochenstunden) Stunden im Monatsdurchschnitt einhalten, also nicht voll erwerbstätig sind.

Dies entspricht dem Personenkreis, der nach § 15 BEEG Elternzeit beanspruchen kann.

Für fremde Kinder besteht der Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 BEEG, wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, das der Berechtigte mit dem Ziel einer Adoption aufge...

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Zusammenfassung Überblick Das BEEG ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Abschnitt werden Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten für das Elterngeld geregelt (§§ 1–14 BEEG). Die Elternzeit selbst ist im zweiten Abschnitt des Gesetzes festgeschrieben ...

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