1 Kranken- und Pflegeversicherung
1.1 Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung
In der Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während des Bezugs von Elterngeld erhalten. Dies gilt auch für die Pflegeversicherung. Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte gelten Sonderregelungen.
Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag
Wer durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht davon befreien lassen.
1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
Mitglieder sind für die Dauer des Bezugs von Elterngeld in der Krankenversicherung beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit bezieht sich allerdings nur auf das Elterngeld selbst.
Beitragspflicht aus Einkünften neben dem Elterngeld
Wird während des Bezugs von Elterngeld bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit eine zulässige sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung ausgeübt, ist das hieraus erzielte Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Auch für andere Einkünfte (z. B. Renten, Versorgungsbezüge) besteht während des Bezugs von Elterngeld Beitragspflicht.
Bezug von Elterngeld während des Studiums
Bei einer Pflichtversicherung der Studenten (KVdS) sind während des Bezugs von Elterngeld die Beiträge in vollem Umfang weiterzuzahlen.
2 Renten- und Arbeitslosenversicherung
2.1 Rentenversicherungsbeiträge gelten als gezahlt
Aus dem Elterngeld werden generell keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Damit dem betreffenden Elternteil keine Lücke im Versicherungsverlauf entsteht, werden 3 Erziehungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Während der Kindererziehungszeiten für die ersten 3 Jahre gelten beim betreffenden Elternteil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als gezahlt. Bei der Erziehung von mehreren Kindern vervielfacht sich die Anzahl der Jahre, für welche die Pflichtbeiträge als entrichtet gelten.
Die Erziehungszeit wird demjenigen Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat, in der Regel automatisch der Mutter. Ein Wechsel der Zuordnung ist aber möglich.
2.2 Arbeitslosenversicherung
Bezieher von Elterngeld bzw. Personen während der Elternzeit unterliegen der Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Beiträge werden für diese Zeit vom Bund getragen.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, ist nur die Person versicherungspflichtig, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zugerechnet bekommt.
3 Zuschüsse des Arbeitgebers
Werden vom Arbeitgeber während des Bezugs von Elterngeld Zuschüsse oder sonstige Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen) weiterhin ausgezahlt, sind beitragsrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Zuschüsse des Arbeitgebers bei Teilzeitbeschäftigung
Die Regelung der Freigrenze i. H. v. 50 EUR gilt nicht für Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von Elterngeld tatsächlich ausgeübten Teilzeitbeschäftigung. Die daneben vom Arbeitgeber laufend gezahlten Leistungen gehören zum tatsächlichen Arbeitsentgelt und sind in vollem Umfang beitragspflichtig.
4 Meldungen des Arbeitgebers
Aufgrund des Bezugs von Elterngeld ist keine gesonderte Meldung oder Meldegrund nach der DEÜV vorgesehen.
4.1 Meldung der Unterbrechung der Beschäftigung
Zeiten der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung, Zeiten des Elterngeldbezugs bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit unterbrechen das Beschäftigungsverhältnis. Daher müssen solche Zeiträume vom Arbeitgeber mit einer Unterbrechungsmeldung übermittelt werden. Das bis zum Beginn der Unterbrechung erzielte Arbeitsentgelt ist zu melden. Zusätzlich zu einer Unterbrechungsmeldung ist seit dem 1.1.2024 auch der Beginn (Abgabegrund "17") und das Ende (Abgabegrund "37") der Elternzeit zu melden.
4.2 Abmeldung bei Ende der Beschäftigung
Endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung, bevor die Arbeit wieder aufgenommen wird (z. B. keine Arbeitsaufnahme nach Beendigung des Elterngeldbezugs/der Elternzeit), muss vom Arbeitgeber eine zusätzliche Abmeldung erstellt werden. Als Arbeitsentgelt ist in diesem Fall der Betrag "000000" EUR anzugeben. Das bis zum Beginn der Unterbrechung erzielte Arbeitsentgelt wurde den Sozialversicherungsträgern bereits zuvor mit der Unterbrechungsmeldung übermittelt. Zusätzlich ist in diesen Situationen auch eine Ende-Meldung der Elternzeit mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.
4.3 Sonderzahlungen in der Elternzeit
Wird während der Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. gezahlt, ist die Unterbrechungsmeldung zu stornieren und eine neue, korrigierte Meldung abzugeben. Das in der Unterbrechungsmeldung angegebene Arbeitsentgelt erhöht sich um die Höhe des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze ist hierbei zu berücksichtigen. Ersatzweise kann auch eine Sondermeldung mit Abgabegrund "54" (Meldung einer Einmalzahlung außerhalb der Jahresmeldung) abgegeben werden.