1.1.1 Fortbestehen der Mitgliedschaft

Für jeden Elternteil, der vor Beginn der Elternzeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert war, bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des tatsächlichen Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten.[1]

Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden.[2] Das Fortbestehen der Mitgliedschaft während der Elternzeit gilt auch für solche später genommenen Phasen der Elternzeit. Einzige Voraussetzung ist, dass ein Anteil von bis zu 24 Monaten angespart worden ist, die Elternzeit also nicht bereits vollständig bis zum 3. Geburtstag in Anspruch genommen wurde.

1.1.2 Beitragsfreiheit

Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei, wenn neben dem Elterngeld keine Einnahmen erzielt werden. Vom Elterngeld selbst sind keine Beiträge zu zahlen. Es ist beitragsfrei.[1] Sofern während der Elternzeit Arbeitsentgelt erzielt wird, ist dieses beitragspflichtig.[2]

1.1.3 Zusatzbeitrag

Für die Dauer des Elterngeldbezugs ist aufgrund der Beitragsfreiheit auch kein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von den Mitgliedern zu zahlen. Die sich aus dem Bezug der Entgeltersatzleistung ergebende Beitragsfreiheit gilt auch für den Zusatzbeitrag. Solange aber beitragspflichtige Einnahmen durch den Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltersatzleistungen[1] erzielt werden, ist auch der Zusatzbeitrag zu entrichten. Das gilt für versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder gleichermaßen.

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