Für jeden Elternteil, der vor Beginn der Elternzeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert war, bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des tatsächlichen Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten.[1]

Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden.[2] Das Fortbestehen der Mitgliedschaft während der Elternzeit gilt auch für solche später genommenen Phasen der Elternzeit. Einzige Voraussetzung ist, dass ein Anteil von bis zu 24 Monaten angespart worden ist, die Elternzeit also nicht bereits vollständig bis zum 3. Geburtstag in Anspruch genommen wurde.

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