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Elternzeit / 1.3 Private Krankenversicherung

Stefan Seitz
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Privat krankenversicherte Personen bleiben weiterhin privat versichert, wenn sie vor der Elternzeit und/oder während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht gesetzlich krankenversichert waren. Sie können sich für die Dauer der Elternzeit auch nicht als Angehöriger eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichern.[1] In erster Linie sind von dieser Regelung privat krankenversicherte Beamtinnen betroffen.

Privat versicherte Elterngeldberechtigte müssen ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung weiterhin selbst tragen. Während des Bezugs von Elterngeld gilt dies auch für den bisher vom Arbeitgeber übernommenen Anteil.

 
Praxis-Beispiel

Private Krankenversicherung und Elternzeit

Bei einer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze[2] privat krankenversicherten Mitarbeiterin beginnt die Schutzfrist am 22.9. Nach der Entbindung beantragt die Frau Elternzeit für 12 Monate. Der Ehemann ist versicherungspflichtiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse.

Ergebnis: Die Mitarbeiterin hat weder zum Beginn der Schutzfrist noch bei Beginn des Elterngeldanspruchs eine gesetzliche Krankenversicherung. Während der Zeit der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Elternzeit ist eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und eine Familienversicherung nicht möglich.

[1] § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V.
[2] § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V.

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