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Elternzeit / 2.1 Zuschüsse des Arbeitgebers


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Stefan Seitz

Häufig zahlen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen oder ähnliche Zuschüsse (z. B. Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, Telefonzuschüsse etc.) während des Bezugs von Elterngeld an den Arbeitnehmer weiter. Solche Zuschüsse sind im Regelfall beitragsfrei. Voraussetzung dazu ist, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zusammen mit dem Elterngeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR im Monat übersteigt.[1] Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt ist das vom Arbeitgeber in der Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Elterngelds angegebene Nettoarbeitsentgelt.

In Zeiten des Sozialleistungsbezugs laufend gewährte Arbeitgeberleistungen, die monatlich insgesamt 50 EUR nicht übersteigen, sind generell beitragsfrei.[2]

[1] § 23c Abs. 1 SGB IV; ,

s. Entgeltersatzleistung: SV-Freibetrag, Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und Beitragszuschuss.

[2]

S. Entgeltersatzleistung: Welche Sozialleistungen dürfen beitragsfrei bezuschusst werden?.

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