Ruht das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit und wird während des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses eine Einmalzahlung ausbezahlt, gilt: Die Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Die Einmalzahlung ist nur dann beitragspflichtig, wenn bereits im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber, der die Einmalzahlung zahlt, auch laufendes Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Ansonsten bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei.

 
Hinweis

Urlaubsgeld bei versicherungspflichtiger Beschäftigung in der Elternzeit

Wird während der Elternzeit weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wird das Urlaubsgeld für die Beitragsberechnung dem Auszahlungsmonat zugeordnet. Für diesen Auszahlungsmonat gelten die normalen Regelungen für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen.

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