Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Die Elternzeit umfasst maximal 3 Jahre und beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Der Anspruch besteht bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses beim nächsten Arbeitgeber fort. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Elternzeit kann in vollem Umfang gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Der Vater kann seine Elternzeit unmittelbar nach der Geburt antreten. Die Mutter kann die Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG antreten. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf ihre Elternzeit angerechnet. Möglich ist aber auch, die Elternzeit nicht unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfrist, sondern erst später anzutreten. Die Elternzeit endet spätestens einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes, kann aber auch vorzeitig beendet werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt oder ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung besteht.
Innerhalb des 3-jährigen Gesamtzeitraums ist sowohl eine mehrmalige Inanspruchnahme der Elternzeit als auch ein Wechsel in der Person des Berechtigten zulässig. Wird eine mehrmalige Inanspruchnahme oder ein Wechsel der Elternzeit innerhalb der ersten 2 Jahre gewünscht, muss dies gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG ebenfalls mit der erstmaligen Geltendmachung, spätestens 7 Wochen vorher, dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Auch bei vorgesehenem Wechsel der Elternzeit sind die Arbeitnehmer grundsätzlich an die im Voraus festgelegten Zeiträume der Elternzeit gebunden.
Die gesamte 3-jährige Elternzeit durfte für bis zum 30.6.2015 geborene Kinder maximal in 2 ununterbrochene oder unterbrochene Zeitabschnitte aufgeteilt werden; für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren worden sind, kann die Elternzeit in insgesamt 3 Abschnitte unterteilt werden. Die Erhöhung der möglichen Abschnitte war u. a. erforderlich geworden, um die Flexibilisierung beim Elterngeld durch den "Partnerbonus" auch für die Inanspruchnahme von Elternzeit praktikabel zu machen. Eine Verteilung auf mehr als 3 Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann ab dem 3. Geburtstag des Kindes bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Für diese Variante ist auch eine Angabe der Verteilung der Elternzeit auf diesen Zeitraum sowie die Festlegung auf einen 2-Jahreszeitraum nicht gefordert. Wurde die Elternzeit auf 3 Abschnitte aufgeteilt und soll der dritte Abschnitt zwischen dem vollendeten 3. Lebensjahr und dem vollendeten 8. Lebensjahr liegen, kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme aus betrieblichen Gründen ablehnen – die Ablehnung muss er innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Elternzeitantrags erklären. Für vor dem 1.7.2015 geborene Kinder kam gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG a. F. nur eine Übertragung von höchstens 12 Monaten in Betracht, die zudem an die Zustimmung des Arbeitgebers und damit an eine entsprechende Vereinbarung geknüpft war. Diese Altregelung hat noch Praxisrelevanz bei einem Wechsel des Arbeitgebers: Die Vereinbarung über die Übertragung auf den späteren Zeitraum ist in einem späteren Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber nicht verbindlich, sodass es dann einer neuen Vereinbarung bedarf. Die Zustimmung darf der Arbeitgeber nicht grundlos verweigern, auch wenn das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen nennt.
Hat der Arbeitnehmer Elternzeit für eine kürzere als die höchstmögliche Zeit geltend gemacht, so kann die Elternzeit in den ersten 2 Jahren nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. Gleiches gilt für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit. In 2 Fällen kann der Arbeitgeber seine Zustimmung allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern: Vorliegen eines besonderen Härtefalls für den Arbeitnehmer (schwere Krankheit, Behinderung des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners, erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder Tod des Ehepartners) bzw. die Geburt eines weiteren Kindes. Die Ablehnung hat schriftlich innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen.
Bei befristetem Arbeitsverhältnis endet mit dem Arbeitsverhältnis auch die Elternzeit zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Das Arbeitsverhältnis wird nicht bis zum spätest möglichen Ende der Elternzeit verlängert.
Ende der Elternzeit ist die Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes. Über das spätest mögliche Ende der Elternzeit hinaus kann Elternzeit in keinem Fall verlängert werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer auch nach Vollendung der insgesamt dreijährigen Elternzeit in "Elternzeit" bleibt, so liegt im Zweifel unbezahlter Sonderurlaub vor, der nicht mehr den Bestimmungen des BEEG unterliegt.
Nur in einem Ausnahmefall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber soga...