6.1 Unterbrechungsmeldung

Nimmt der Vater Elternzeit in Anspruch, ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Sie erhält den Abgabegrund "52". Mit dieser Kennzeichnung wird deutlich, dass es sich hier um Elternzeit und nicht um einen unbezahlten Urlaub handelt.

Nimmt eine Mutter Elternzeit in Anspruch, dürfte häufig eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund "52" nicht erforderlich sein. Die Elternzeit schließt sich in der Regel an den Bezug von Mutterschaftsgeld an. Dann wurde bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Abgabegrund "51") abgegeben.

Der Abgabegrund "52" gilt auch dann, wenn die Mutter nach 2 Jahren die Beschäftigung wieder aufnimmt und zu einem späteren Zeitpunkt die letzten 12 Monate der Elternzeit in Anspruch nimmt.

6.2 Elternzeit-Meldungen

Seit dem 1.1.2024 sind zusätzlich zur Unterbrechungsmeldung der Beginn und das Ende einer Elternzeit für (freiwillig) gesetzlich krankenversicherte Personen gesondert zu melden.

 
Hinweis

Privatversicherte und Minijobber

Für Privatversicherte und Minijobber besteht keine Pflicht zur Abgabe der Elternzeit-Meldungen.

Der Beginn ist mit dem Abgabegrund "17" und das Ende mit dem Abgabegrund "37" zu melden. Die Ende-Meldung enthält sowohl das Beginn- als auch das End-Datum. Dies gilt auch dann, wenn die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus in Anspruch genommen wird.

Die Meldungen sind jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit vorzunehmen. Mehrere aufeinander folgende Elternzeiten sind nicht separat zu melden.

Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1.1.2024 beginnen. Elternzeiten, die bereits vorher begonnen haben und über den 31.12.2023 hinaus in Anspruch genommen werden, sind weder für deren Beginn noch für deren Ende meldepflichtig.

Der Beginn und das Ende einer Elternzeit sind immer dann zusätzlich zu melden, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Die Unterbrechung muss bei pflichtversicherten Personen mindestens einen Kalendermonat umfassen. Bei freiwilligen Mitgliedern einer Krankenkasse sind auch kürzere Zeiträume meldepflichtig.

6.3 Meldung bei Beschäftigung während des Elterngeldbezugs/der Elternzeit

Die während des Elterngeldbezugs oder der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung ist sozialversicherungsrechtlich nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Beschäftigung bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber handelt. Besonderheiten können sich ergeben, wenn es sich bei dieser zulässigen Teilzeitbeschäftigung um eine geringfügig entlohnte oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.[1]

6.3.1 Versicherungspflichtige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber

Wird während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen, ist eine Ende-Meldung abzugeben. Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. Nach Beendigung einer solchen Beschäftigung ist erneut eine Beginn-Meldung abzugeben, sofern weiterhin oder erneut Elternzeit besteht.

Für die beim gleichen Arbeitgeber im Rahmen der zulässigen Beschäftigungsstunden ausgeübte Beschäftigung[1] liegt Versicherungspflicht vor. Diese Beschäftigung ist wie jede andere versicherungspflichtige Beschäftigung zu beurteilen. Bei den abzugebenden Meldungen ist zu beachten, dass nach Wiederaufnahme der Beschäftigung das erzielte Arbeitsentgelt nur in Form der Jahresmeldung zu melden ist. Eine Anmeldung ist bei Aufnahme der Beschäftigung nur erforderlich, wenn sich der Beitrags- oder Personengruppenschlüssel ändert.

 
Praxis-Beispiel

Eintreten von Versicherungspflicht durch Teilzeitbeschäftigung

Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.000 EUR beschäftigt. Die Mutterschutzfrist vor der Geburt beginnt am 5.3.2024. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes endet am 15.6.2024. Im Anschluss daran beginnt die Elternzeit. Am 1.9.2024 beginnt die Arbeitnehmerin beim bisherigen Arbeitgeber A eine zulässige Teilzeitbeschäftigung (25 Stunden wöchentlich bei einem Arbeitsentgelt von 1.500 EUR monatlich).

Ergebnis: Die Arbeitnehmerin ist aufgrund der Beschäftigung vom 1.9.2024 an wieder versicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen. Folgende Meldungen sind abzugeben:

 
1. Unterbrechungsmeldung, Abgabegrund 51
Beschäftigungszeit 1.1. – 4.3.2024
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1111
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 6.400 EUR
2. Beginn-Meldung Elternzeit 17
Beginn Elternzeit 16.6.2024
3. Ende-Meldung Elternzeit 37
Beginn und Ende der Elternzeit 16.6. – 31.8.2024
4. Jahresmeldung, Abgabegrund 50
Beschäftigungszeit 1.9. – 31.12.2024
Personengruppenschlüssel 101
Beitragsgruppenschlüssel 1111
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 6.000 EUR

Bei Aufnahme der Beschäftigung zum 1.9.2024 ist keine Meldung zu erstatten, weil sich weder die Beitragsgruppe noch der Personengruppenschlüssel ändert. Auch ein anderer meldepflichtiger Tatbestand liegt nicht vor.

6.3.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Während des Bezugs v...

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