Während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden. Bezüglich der melderechtlichen Folgen sind Besonderheiten zu beachten.[1] Speziell auf die Elternzeit-Meldungen wirkt sich ein Minijob während der Elternzeit nicht aus.

Für ausschließlich geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber keine Elternzeit-Meldung abgeben.

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