Während der Elternzeit für ab dem 1.9.2021 geborene Kinder darf Teilzeittätigkeit bis zu 32 Wochenstunden ausgeübt werden. Für Eltern von bis zum 31.8.2021geborenen Kindern gilt eine Begrenzung auf 30 Wochenstunden.[1] Hält der Arbeitnehmer diesen Rahmen nicht ein, so liegen die Voraussetzungen für Elternzeit nicht vor.

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