Zusammenfassung
Das Gesetz zwingt die Mitarbeiter nicht zu völligem Verzicht auf Arbeit, wenn sie Elternzeit beanspruchen. Vielmehr ist ihnen auch eine (Weiter-)Arbeit in Teilzeit möglich. Dies gilt natürlich für alle Beschäftigungsverhältnisse. Demzufolge kann auch ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter während der Elternzeit Teilzeitarbeit leisten.
1 Zulässigkeit
Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ausüben. Dies regelt seit dem 1.1.2007 § 15 Abs. 4 BEEG. Eine solche Teilerwerbstätigkeit ist denkbar beim eigenen Arbeitgeber, bei einem fremden Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit. Gegen den eigenen Arbeitgeber besteht unter den Voraussetzungen von § 15 Abs. 7 BEEG ein besonderer, einklagbarer Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung zum allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG und der Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG.
Zum 1.9.2021 erfuhr das BEEG weitere Änderungen, die auch den Wochenstundenumfang der Teilzeit betreffen. Dieser beträgt dann""nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats". Das Gesetz trat nicht nur zum 1.9.2021 in Kraft, sondern gemäß § 28 Abs. 1 BEEG gelten die Änderungen für Geburten ab dem 1.9.2021. Für früher geborene Kinder gilt die bis zum 31.8.2021 geltende Fassung fort ("nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats").
2 Teilzeitarbeit bei eigenem Arbeitgeber
Außer in Kleinunternehmen hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit einen besonderen Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner bisherigen Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 32 – für Eltern von vor dem 1.9.2021 geborenen Kindern 30 – Wochenstunden. Dieser Teilzeitanspruch ist frist- und formgebunden; er kann vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
2.1 Zustandekommen des Teilzeitarbeitsverhältnisses
Anders als die vollständige Aufgabe der Arbeit kann ein Voll- oder Teilzeitbeschäftigter die Verringerung seiner Arbeitszeit während der Elternzeit bzw. eines Teils davon nicht durch einseitige Erklärung erreichen. Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 5–7 BEEG ein zweistufiges Verfahren vor (erst Verhandlungslösung, dann ggf. einseitige Durchsetzung), deren Stufen jedoch auch parallel durchgeführt werden können.
Der Teilzeitanspruch während der Elternzeit nach § 15 BEEG besteht neben dem allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG und dem Brückenteilzeitanspruch nach § 9a TzBfG, weist aber deutliche Unterschiede in Umfang und Verfahren auf. Teilzeit während der Elternzeit können nach § 15 BEEG z. B. nur bestimmte Arbeitnehmer, nämlich im Zusammenhang mit der Betreuung eines oder mehrerer Kinder bis zu einem bestimmten Alter der Kinder/des Kindes in Anspruch nehmen. §§ 8 und 9a TzBfG sehen eine solche Begrenzung nicht vor. Teilzeit während der Elternzeit kann in abhängiger Arbeit bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber oder als Dienstnehmer oder Selbstständiger ausgeübt werden. §§ 8 und 9a TzBfG regeln nur eine Reduzierung der Arbeitszeit beim eigenen Arbeitgeber und dort ist auch keine "Maximalteilzeit" von nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats vorgesehen. § 8 TzBfG enthält einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Teilzeit, § 9a TzBfG begrenzt die Teilzeitarbeit auf einen Zeitraum von mindestens einem und maximal 5 Jahren. Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit ist auf 3 Jahre und in Abhängigkeit zum Alter des Kindes begrenzt. Alle 3 Teilzeitansprüche stehen auch in Abhängigkeit zur Größe des Arbeitgeberunternehmens.
2.2 Verhandlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Teilzeit
§ 15 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BEEG sehen vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst auf "Antrag" des Arbeitnehmers hin innerhalb von 4 Wochen ab dieser Geltendmachung des Teilzeitwunschs über die "Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung" eine Einigung versuchen sollen (sog. Konsensverfahren). In erster Linie sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer also über sämtliche Modalitäten der gewünschten Elternzeitteilzeitarbeit auf dem Verhandlungsweg einig werden. Der "Antrag" des Arbeitnehmers ist formlos – auch mündlich – möglich.
Einen solchen vom Arbeitnehmer isoliert verfolgten Antrag als Einigungsversuch kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen und formlos ablehnen. § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG, der eine schriftliche Begründung vorschreibt, gilt nach seiner systematischen Stellung nur für die gemäß § 15 Abs. 7 BEEG (vom Arbeitnehmer einseitig) beanspruchte Arbeitszeitverringerung.
Gelingt ein Einigungsversuch nicht oder lässt der Arbeitgeber die 4-Wochenfrist aus § 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG reaktions- oder ergebnislos verstreichen, sieht das Gesetz weder eine konkrete Sanktion zulasten des Arbeitgebers noch eine Fiktion vor. Insbesondere gilt die Zustimmung des Arbeitgebers nicht als erteilt. Der Arbeitnehmer ist dann vielmehr gezwungen, das förmliche einseitige Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 BEEG einzuleiten (sog. Anspruchsverfahren).
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Verringerung der Arbeitszeit während der Teilzeit geeinigt, s...