Zahlt der Arbeitgeber an einen ehemaligen Arbeitnehmer Arbeitslohn aus (z. B. Sonderzahlungen), bleibt der Arbeitgeber weiterhin zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Zu unterscheiden ist zwischen der Zahlung von laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen.

Laufender Arbeitslohn

Laufender Arbeitslohn ist nach den ELStAM zu versteuern, die am Ende des entsprechenden (vergangenen) Lohnzahlungszeitraums Gültigkeit hatten, für den die Nachzahlung erfolgt (z. B. Korrekturen für einen vergangenen Monat). Eine erneute Anmeldung oder eine verzögerte Abmeldung des Arbeitnehmers ist hier nicht erforderlich, da dem Arbeitgeber die ELStAM für den betreffenden Monat bereits vorliegen.

Sonstige Bezüge (Einmalzahlungen)

Für sonstige Bezüge, z. B. Abfindungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geleistet werden, sind der Lohnsteuerermittlung die ELStAM zugrunde zu legen, die am Ende des Kalendermonats des Zuflusses Gültigkeit haben.[1] Hierfür hat der Arbeitgeber neue ELStAM aus der Datenbank anzufordern und abzurufen. Dies ist die Steuerklasse VI, wenn bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde. Die Steuerklasse VI gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen eine erneute Anmeldung des Arbeitnehmers unterlässt.

Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer keine Angaben gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber macht, ob dieser die ELStAM als Haupt- oder Nebenarbeitgeber abrufen darf. In diesen Fällen sollte der Abruf der ELStAM als Nebenarbeitgeber erfolgen (Konsequenz: Steuerklasse VI).

 
Wichtig

Sorgfältige Anmeldung als Haupt- oder Nebenarbeitgeber wichtig

Wird ein sonstiger Bezug nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlt und meldet der bisherige Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank erneut an, ist zu beachten, dass die Anmeldung als Nebenarbeitgeber erfolgt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs bereits in einem neuen Beschäftigungsverhältnis steht. Erfolgt versehentlich die Anmeldung als Hauptarbeitgeber, wird der neue Arbeitgeber, der sich zuvor als Hauptarbeitgeber angemeldet hat, automatisch als Nebenarbeitgeber (= Steuerklasse VI) eingestuft.

Jede Anmeldung als Hauptarbeitgeber "überschreibt" den bisher als Hauptarbeitgeber hinterlegten Arbeitgeber in der ELStAM-Datenbank. Eine Korrektur ist in diesem Fall für beide Arbeitgeber sehr aufwendig. Nicht nur der Arbeitgeber, der den sonstigen Bezug auszahlt, muss sich als Hauptarbeitgeber abmelden und als Nebenarbeitgeber erneut anmelden, sondern auch der Arbeitgeber des neuen Beschäftigungsverhältnisses muss zuerst die Abmeldung als Nebenarbeitgeber herbeiführen, um sich anschließend erneut als Hauptarbeitgeber anmelden zu können.

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