In den Fällen, in denen ein Arbeitgeber endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, liegt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung mehr vor. Die Voraussetzungen hierfür sind vom Unternehmer nachzuweisen. Hiervon unberührt bleiben die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs freigestellt wird. Derartige Fälle liegen z. B. bei Resturlaub, Mutterschutz oder Altersteilzeit im Blockmodell vor.[1]

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