4.1 Voraussetzungen

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale I für den begünstigten Veranlagungszeitraum 2022 entstand am 1.9.2022. Der Entstehungszeitpunkt am 1.9.2022 war von Bedeutung für die Frage, wer die Energiepreispauschale I auszahlt.

Über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn sollten nur aktiv tätige Arbeitnehmer entlastet werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllten[1]:

  1. Das Beschäftigungsverhältnis bestand zum Stichtag 1.9.2022.
  2. Der Arbeitnehmer bezog Arbeitslohn aus

    1. einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis mit Lohnsteuerklasse I bis V oder
    2. einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und es handelte sich um das erste Dienstverhältnis.

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale I berechtigt haben (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), musste der Arbeitgeber die Energiepreispauschale I an den Arbeitnehmer auszahlen. Voraussetzung musste in diesem Fall sein, dass die Auszahlung dieser Lohnersatzleistung lediglich den Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns unterbrochen hatte.

Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale I, aber die Auszahlung erfolgte nicht durch den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer für den Veranlagungszeitraum 2022 die Energiepreispauschale I über die Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten[2].

Auszahlungspflichtige Arbeitgeber

Bei den Arbeitgebern, die eine Energiepreispauschale I an ihre Arbeitnehmer auszahlen, musste es sich um inländische Arbeitgeber[3] handeln. Nicht unterschieden wurde hingegen, ob die Zahlung von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern geleistet wurde. So mussten auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die Energiepreispauschale I gleichermaßen zahlen wie private Arbeitgeber.

4.2 Zweifelsfragen und Klageverfahren

Der Entstehungszeitpunkt am 1.9.2022 war von Bedeutung für die Frage "Wer zahlt die Energiepreispauschale I aus?". Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei Kündigung des Arbeitnehmers kam es also darauf an, ob zum Stichtag 1.9.2022 ein aktives erstes Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Ein Arbeitsverhältnis wird steuerlich anerkannt, soweit es ernsthaft vereinbart und entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Der Vertrag muss zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sein. Im Falle eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsverhältnis unter nahen Angehörigen musste die Gewährung der Energiepreispauschale auch unter Fremden üblich sein (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).

Für Klagen betreffend die Energiepreispauschale I sind die Finanzgerichte zuständig und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden.[1]

4.3 Rückforderung durch den Arbeitgeber

Hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale I ausgezahlt, obwohl der Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt war oder die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt waren, muss die zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale I zurückgefordert und die Refinanzierung in der betreffenden Lohnsteuer-Anmeldung korrigiert werden.

Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale I erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 unmittelbar durch den Arbeitgeber. Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt in diesen Fällen aber nicht.

Allerdings wird der vom Arbeitgeber für 2022 bescheinigte Arbeitslohn um die zurückgezahlte Energiepreispauschale I gemindert. Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung zwingend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Dazu müssen betroffene Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie die Energiepreispauschale I zurückgezahlt haben, z. B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers.[1]

[1] BMF, FAQ "Energiepreispauschale", Tz. VI.6.1 und VI.6.2.

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