Die Energiepreispauschale I musste im Lohnkonto aufgezeichnet werden[1], sodass sie bei einer künftigen Lohnsteuer-Außenprüfung als solche zu erkennen ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Darüber hinaus ist die ausgezahlte Energiepreispauschale I in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung[2] mit dem Großbuchstaben E auszuweisen.[3]

Hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale I nur an geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ausgezahlt, für die er die Lohnsteuer pauschal[4] erhoben hat, musste er keine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen.

 
Wichtig

Bestätigung vom Minijobber notwendig

Ein Arbeitgeber konnte eine Energiepreispauschale I von 300 EUR an seinen geringfügig entlohnten Beschäftigten[5] nur auszahlen, soweit der Arbeitgeber mittels schriftlicher Erklärung seines Arbeitnehmers dokumentieren kann, dass es sich um dessen erstes Dienstverhältnis handelte. Diese Erklärung musste zum Lohnkonto genommen werden.

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