Der Anspruch auf die Energiepreispauschale für den begünstigten Veranlagungszeitraum 2022 entsteht am 1.9.2022. Der Entstehungszeitpunkt markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen, sondern ist für die Frage wichtig, ob der Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlt oder ob der Arbeitnehmer sie über die Einkommensteuererklärung 2022 erhält. Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale aus, wenn der Arbeitnehmer

  1. am Stichtag 1.9.2022
  2. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  3. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht ist oder als pauschal besteuerter geringfügig entlohnter Beschäftigter angestellt ist, der dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Auch bei Bezug von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer aus, soweit zu diesem Stichtag ein gegenwärtiges aktives Dienstverhältnis besteht.

Der Auszahlungszeitpunkt hängt vom Zeitraum für die Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers ab.[1]

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