OFD Hannover, Verfügung v. 6.5.2004, S 2351 - 172 - StH 214/S 2351 - 83 - StO 213

 

I. Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit

Bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit richtet sich der Werbungskostenabzug hinsichtlich der Fahrtkosten nach R 38 Abs. 3 LStR und H 38 (Einsatzwechseltätigkeit) LStH.

Es wird gebeten, hinsichtlich der verschiedenen Fallgestaltungen nach dem Ergebnis der Besprechung auf Bund-Länder-Ebene folgende Auffassung zu vertreten:

 

1. Wahlrecht zu Gunsten der Entfernungspauschale

Ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten besteht nicht. Vielmehr hat sich an der Abgrenzung zwischen Fahrten, die als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten, und Fahrten, die nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind, mit Einführung der Entfernungspauschale in 2001 nichts geändert.

 

2. Fahrten mit dem eigenen Pkw

a) Einsatzstelle nicht mehr als 30 km von der Wohnung entfernt

Bei Fahrten zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, für die der Arbeitnehmer und eventuelle Mitfahrer die Entfernungspauschale geltend machen können.

b) Einsatzstelle mehr als 30 km von der Wohnung entfernt, soweit die Tätigkeit an der Einsatzstelle nicht mehr als drei Monate beträgt

Sämtliche Fahrten sind nach Reisekostengrundsätzen mit den tatsächlichen Kosten bzw. den pauschalen Kilometersätzen zu berücksichtigen, soweit die Dauer der Tätigkeit an einer Einsatzstelle nicht über drei Monate hinausgeht, vgl. BFH vom 10.5.1985, BStBl 1985 II S. 595 und vom 10.10.1994, BStBl 1995 II S. 137. Eventuelle Mitfahrer können ebenfalls nur die tatsächlich anfallenden Kosten als Werbungskosten ansetzen.

c) Einsatzstelle mehr als 30 km von der Wohnung entfernt soweit die Tätigkeit an der Einsatzstelle mehr als drei Monate beträgt

Nach Ablauf von drei Monaten werden die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt mit der Folge, dass der Arbeitnehmer und eventuelle Mitfahrer für diese Fahrten die Entfernungspauschale geltend machen können.

d) Fahrten zwischen zwei Einsatzstellen

Die Fahrten zwischen den Einsatzstellen sind als innerbetriebliche Fahrten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen.

e) Bei mehreren aufgesuchten Einsatzstellen liegt mindestens eine Einsatzstelle mehr als 30 km von der Wohnung entfernt

Werden an einem Arbeitstag mehrere Einsatzstellen aufgesucht, sind die Fahrtkosten insgesamt als Reisekosten zu berücksichtigen, wenn mindestens eine der Einsatzstellen mehr als 30 km von der Wohnung entfernt ist.

f) Tätigkeit ist durch täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt

Ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt, sind sämtliche Fahrten nach Reisekostengrundsätzen mit den tatsächlichen Kosten bzw. den pauschalen Kilometersätzen zu berücksichtigen.

Weitere Hinweise:

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, muss die Entfernungsvoraussetzung für sämtliche Wohnungen erfüllt werden.

Bei einfacher Fahrt ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen, vgl. BFH vom 26.7.1978, BStBl 1978 II S. 661.

Hinsichtlich des Ansatzes der Reisekosten wird gebeten zu beachten, dass die pauschalen Kilometersätze nicht anzusetzen sind, soweit sie im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn bei einer Jahresfahrtleistung von mehr als 40.000 km die pauschalen Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen, vgl. BFH vom 25. 10.1985, BStBl 1986 II S. 200 und vom 26.7.1991, BStBl 1992 II S. 105.

Zu der Frage, ob eine Einsatzstelle im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit als Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen ist, ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem Aktenzeichen – VI R 70/03 – anhängig, vorgehend FG Rheinland-Pfalz vom 28.10.2003, EFG 2004, 182. Anhängige Verfahren ruhen daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

 

3. Sammelbeförderung bei Einsatzwechseltätigkeit

Vom Arbeitgeber durchgeführte Sammelbeförderungen im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei und mindern bis einschließlich VZ 2003 nicht die Entfernungspauschale. Der Umfang der zu berücksichtigenden Entfernungspauschale richtet sich danach, ab welchem Ort der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber befördert wird.

a) Abholung von der Wohnung

Wird der Arbeitnehmer bei einer Einsatzwechseltätigkeit von seiner Wohnung abgeholt, ist die Fahrt von der Wohnung zur Einsatzstelle nach den vorgenannten Grundsätzen zu beurteilen, siehe 2.

Beträgt die Entfernung zur Einsatzstelle nicht mehr als 30 km, handelt es sich um einen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für den der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale ohne Anrechnung der Sammelbeförderung als Werbungskosten gelten machen kann.

Beträgt die Entfernung mehr als 30 km, gelten die Reisekostengrundsätze. Wegen der unentgeltlichen Beförderung durch den Arbeitgeber ko...

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