Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., (BDWS)
Landesgruppen Berlin und Brandenburg
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
Landesbezirk Berlin und Brandenburg
- andererseits -
§ 1 Geltungsbereich
Der Anhang gilt
1. |
räumlich: für die Bundesländer Berlin und Brandenburg |
2. |
fachlich: für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in Kerntechnischen Anlagen, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach den §§ 5, 6, 7 und 9 Atomgesetz (AtG) fallen |
3. |
persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind. |
Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.
Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.
§ 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen
1. |
Anforderungen an Mitarbeiter im Objektsicherungsdienst |
1.1 |
Grundanforderungen Der Einsatz setzt generell voraus, dass das eingesetzte Personal insbesondere
b) |
vom Auftraggeber überprüft und freigegeben ist. |
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1.2. |
Weitergehende Anforderungen Die Zahlung der Lohnsätze nach § 3 setzt über die Forderungen gem. § 2, Abs. 1.1. hinausgehend voraus, dass der Mitarbeiter insbesondere
a) |
sich arbeitsvertraglich zum hinhaltenden Widerstand im Sinne der Richtlinie über Anforderungen an den Objektsicherungsdienst in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen verpflichtet hat; |
b) |
ausreichende Kenntnisse im Objektsicherungsdienst gem. der Richtlinie über Anforderungen an den Objektsicherungsdienst in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen nachweisen kann; |
c) |
die Forderungen innerhalb der Aus- und Weiterbildung gem. der Anforderungen an den Objektsicherungsdienst in kerntechnischen Einrichtungen erfüllt, dies schließt die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen ein. |
d) |
eine Waffensachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat, durch die zuständige Stelle oder Behörde die Befugnis zum Führen einer Schusswaffe erteilt wurde und während des Dienstes eine Schusswaffe führt. |
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2. |
Diensthundeführer
a) |
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 1.1. setzt voraus, dass der Mitarbeiter die besonderen Anforderungen als Diensthundeführer erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung zum Diensthundeführer mit Prüfung bzw. Zertifikat nachweist und der Einsatz als Diensthundeführer vom Auftraggeber genehmigt ist. |
b) |
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 1.1. setzt voraus die Fütterung und Pflege des Diensthundes und das den Ausbildungsstand erhaltende fortlaufende selbstständige Training mit dem Diensthund nach den Ausbildungsvorschriften. |
c) |
Die Diensthundeführerschicht ist die Zeit einer Wachschicht, in der der Mitarbeiter den Diensthund führt oder als Diensthundeführer in Arbeitsbereitschaft oder Ruhe innerhalb der Arbeitsbereitschaft ist. |
d) |
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 1.1. erfolgt für die Dauer der Diensthundeführerschicht. |
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§ 3 Stundenlöhne
Lohngruppe / Tätigkeit |
Berlin und Brandenburg |
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1.1.2011 |
1.3.2012 |
1.1.2013 |
1.1. |
Sicherheitsmitarbeiter |
8,80 EUR |
9,05 EUR |
9,30 EUR |
1.2. |
Sicherheitsmitarbeiter in der Objektsicherungszentrale |
11,90 EUR |
12,15 EUR |
12,40 EUR |
1.3. |
Sicherheitsmitarbeiter als Schichtführer u./o. Wachleiter |
12,90 EUR |
13,15 EUR |
13,40 EUR |
§ 4 Funktionszulagen
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Berlin und Brandenburg |
1. |
Funktion und Zulage |
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1.1. |
Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer |
0,50 EUR |
2. |
Die vorstehenden Funktionszulagen werden zu den in § 3 aufgeführten Entgelten je Stunde gezahlt. |
3. |
Die vorstehenden Funktionszulagen sind auch während der Arbeitsbereitschaft und Ruhe innerhalb der Arbeitsbereitschaft zu zahlen. |
§ 5 Zeitzuschläge
1. |
Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen:
a) |
Nachtzuschlag: |
20 % |
b) |
Sonntagszuschlag: |
50 % |
c) |
Feiertagszuschlag: |
100 % |
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2. |
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. |
3. |
Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. |
4. |
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr. |
5. |
Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag. |
§ 6 Schlussbestimmungen
Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg vom 22.11.2010.