Entgelt-TV einschließlich Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften sowie Anhang Auszubildende und Berufsausbildung, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Berlin, 31.01.2017 (AVE-Anfang: 01.01.2017)

Nummer: 25603.052

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Berlin

Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte

Datum: 31. Januar 2017

Vorgänger: 25603.049

Nachfolger: 2560003.00054

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2017

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 16. August 2017

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 3. Juli 2017

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin

der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 31. Januar 2017 einschließlich der Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung und der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Kerntechnische Anlagen, Amerikanische Botschaften und Konsulate sowie Auszubildende und Berufsausbildung

– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2018 –

abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V., Landesgruppen Berlin und Brandenburg (Landesgruppe Berlin geschäftsansässig: c/o Gegenbauer Sicherheitsdienste GmbH, Friedrichstraße 94, 10117 Berlin) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Berlin-Brandenburg, Köpenicker Straße 30, 10179 Berlin,

mit Wirkung vom 1. Januar 2017 mit der weiter unten stehenden Einschränkung und den weiter unten stehenden Hinweisen für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für die Bundesländer Berlin und Brandenburg;

fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.

Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.

Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:

  • Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
  • Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
  • Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG);

persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer der im fachlichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Stufe I der Tarifentgelte in § 3 des Entgelttarifvertrags wird für Sicherheitsmitarbeiter bei City-Streifen und in Einkaufszentren von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Hinweisen:

Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen erfasst, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen.

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge