Entgelt-TV einschließlich Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften sowie Anhang Auszubildende und Berufsausbildung, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Berlin, 09.10.2009 (AVE-Anfang: 01.11.2009; AVE-Ende: 31.12.2010)
Nummer: 25603.045
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte
Datum: 09. Oktober 2009
Vorgänger: 25603.041, 25603.042
Nachfolger: 25603.046
AVE
AVE Anfang 01. November 2009
AVE Ende 31. Dezember 2010
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 195 vom 24. Dezember 2009
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe an Verkehrsflughäfen
vom 2. Dezember 2009
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin
a) |
der Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg einschließlich Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften und Anhang Auszubildende und Berufsausbildung vom 9. Oktober 2009 |
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen, Landesgruppen Berlin und Brandenburg und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landebezirk Berlin-Brandenburg
zu Buchstabe a: mit Wirkung vom 1. November 2009
mit der weiter unten aufgeführten Maßgabe für den Bereich des Landes Berlin für Allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe: Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags zu Buchstabe a auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin