Entgelt-TV einschließlich Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften sowie Anhang Auszubildende und Berufsausbildung, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Berlin, 10.03.2014 (AVE-Anfang: 01.01.2014, AVE-Ende: 31.12.2016)

Nummer: 25603.049

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Berlin

Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte

Datum: 10. März 2014

Vorgänger: 25603.046

Nachfolger: 25603.052

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2014
AVE Ende 31. Dezember 2016

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 22. August 2014

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 5. August 2014

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin

der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg einschließlich der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Kerntechnische Anlagen, Amerikanische Botschaften und Konsulate, Justizdienstleistungen sowie Auszubildende und Berufsausbildung vom 10. März 2014

– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2016 –

abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V., Landesgruppen Berlin und Brandenburg (Landesgruppe Berlin geschäftsansässig: c/o Gegenbauer Sicherheitsdienste GmbH, Kochstraße 6 – 7, 10969 Berlin) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Berlin-Brandenburg, Köpenicker Straße 30, 10179 Berlin,

mit Wirkung vom 1. Januar 2014, jedoch für den Anhang Justizdienstleistungen mit Wirkung zum 27. Juni 2014, für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für die Länder Berlin und Brandenburg;

fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.

Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.

Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:

  • Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
  • Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
  • Sicherheitsmaßnahmen nach dem Luftsicherheitsgesetz;

persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer der im fachlichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:

Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die in Berlin oder Brandenburg ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines in Berlin oder Brandenburg gelegenen Betriebes oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Die Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen des Landes Berlin

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