Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 24.01.2014 (AVE Anfang: 01.01.2014; AVE Ende: 31.12.2015)
Nummer: 25606.054
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende
Datum: 24. Januar 2014
Vorgänger: 25606.052
Nachfolger: 25606.057
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2014
AVE Ende 31. Dezember 2015
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 07. Oktober 2014
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 23. September 2014
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hessen
der Entgelttarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen vom 24. Januar 2014 (ohne Protokollnotizen)
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2015 –,
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Hessen, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Hessen, Wilhelm-Leuschner-Straße 69 – 77, 60329 Frankfurt am Main,
mit Wirkung vom 1. Januar 2014,
jedoch die in § 2 aufgeführte Lohngruppe I Nr. 2 und Lohngruppe II Nr. 2 und 3 mit Wirkung vom 3. September 2014, mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Hessen;
fachlich: für alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen;
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrags eingesetzt werden.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen werden:
§ 2 Abschnitt II Nummer 4 bis 10, Abschnitt III Nummer 4 und 5 und die §§ 5 und 6.
Der fachliche und persönliche Geltungsbereich erfasst nur Betriebe, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs unterliegen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration