Informationen über diesen Tarifvertrag
Entgelt- u. Auszubildenden-TV, Friseurhandwerk, Baden-Württemberg, 08.04.2002 (AVE-Anfang: 01.08.2002; AVE-Ende: 31.07.2003)
Nummer: 21401.223
Klassifizierung: Entgelt- u. Auszubildenden-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 08. April 2002
Vorgänger: 21401.214
Nachfolger: 21401.229
AVE
AVE Anfang 01. August 2002
AVE Ende 31. Juli 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 220 vom 26. November 2002
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk
vom 21. Oktober 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag,
nämlich
der Entgelt- und Auszubildenden-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg bom 8. April 2002
mit Wirkung vom 1. August 2002 für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Sozialministerium Baden-Württemberg
Entgelt- und Auszubildendentarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg
vom 8. April 2002
zwischen dem
Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg,
Sitz Stuttgart, Gerberstraße 26, 70178 Stuttgart
- einerseits -
und der
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.,
Landesbezirk Baden-Württemberg, Sitz Stuttgart,
Königstraße 10 A, 70173 Stuttgart
- andererseits -
wird gemäß § 8 des Bundesmanteltarifvertrages Nr. 4 vom 1. April 1999 für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
1. |
Räumlich: Für das Bundesland Baden-Württemberg. |
2. |
Fachlich: Für alle Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung. |
3. |
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/innen (Mitarbeiter/innen, Angestellte und Auszubildende) einschließlich Aushilfen und Teilzeitkräfte. |
§ 2 Lohngruppen und Lohnsätze
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Euro (ab 1.8.02) |
Lohnstufe I: |
Mitarbeiter/in nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung |
1.220,-- |
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Lohnstufe II: |
Mitarbeiter/in, der/die vorwiegend selbständig arbeitet |
1.320,-- |
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Lohnstufe III: |
Mitarbeiter/in, der/die selbständig arbeitet und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrscht |
1.420,-- |
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Lohnstufe IV: |
Mitarbeiter/in, auch mit Meisterprüfung, der/die selbständig arbeitet und alle im Salon verlangten Friseurleistungen beherrscht, ebenso die Beratung bei Haar- und Hautpflege nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausführen kann |
1.565,-- |
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Lohnstufe V: |
Meister/in in verantwortlicher Stellung, z. B. als Filial- oder Abteilungsleiter/in (bis 10 Beschäftigte) |
1.851,-- |
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Lohnstufe VI: |
Meister/in in verantwortlicher Stellung, z. B. als Filial- oder Abteilungsleiter/in (über 10 Beschäftigte) |
2.044,-- |
Rezeptionisten/Rezeptionistinnen Lohnstufe II:
Beschäftigte mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk oder abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung, die überwiegend in folgenden Bereichen tätig sind:
Empfang
Verkauf/Kassenführung
Telefonanmeldung
Service/Kundenbetreuung
Führung der Karteikarten/EDV
Lohnstufe III:
Beschäftigte, welche die Bereiche der Lohnstufe II erfüllen und mindestens zwei Bereiche der Lohnstufe IV beherrschen.
Lohnstufe IV:
Beschäftigte, auch mit Meisterprüfung, welche die Tätigkeitsmerkmale der Lohnstufe II erfüllen und zusätzlich in folgenden Bereichen tätig sind:
Arbeitseinteilung und Auslastung des Personals
Produktberatung
Wareneinkauf
Lagerverwaltung
Weihnachtszuwendung
Der/die Mitarbeiter/in erhält die Weihnachtszuwendungen gem. § 9 des Bundesmanteltarifvertrages Nr. 4 für das Friseurhandwerk. Dies gilt auch dann, wenn er/sie die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, Buchstabe b) des Bundesmanteltarifvertrages deshalb nicht erfüllt, weil er/sie erst zum 1. Juli im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden hat.
Die genannten Löhne gelten brutto und monatlich.
Teilzeitkräfte erhalten den anteiligen Stundenlohn eines Vollzeitbeschäftigten. Der Stundenlohn beträgt 1/161 des Monatslohnes.
§ 3 Ausbildungsvergütungen
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Euro (ab 1.8.02) |
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1. Ausbildungsjahr: |
386,-- |
2. Ausbildungsjahr: |
410,-- |
3. Ausbildungsjahr: |
510,-- |
Für neue Lehrverträge gelten diese Summen schon ab Eintrittsdatum. Die Ausbildungsvergütungen gelten brutto und monatlich, ohne Rücksicht auf das Eintrittsalter. Sie gelten auch für Lehrverträge, welche mit bisherigen Ausbildungsvergütungen abgeschlossen wurden.
Einjährige Berufsfachschüler/innen erhalten für freiwillige im Betrieb geleistete Praktikumsstunden eine Vergütung, die sich an der Ausbildungsvergütung für das 1. Ausbildungsjahr orientiert (brutto = netto).
§ 4 Besitzstandswahrung
Durch Inkrafttreten dieses Entgelttarifvertrages werden bestehende, für...