Ein einzelvertraglicher Verzicht auf einen bereits entstandenen tarifvertraglichen Anspruch ist regelmäßig wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nichtig.[1]

Ist ein Individualarbeitsvertrag im Geltungsbereich eines Tarifvertrags geschlossen worden und enthält dieser Vertrag tarifwidrige Vereinbarungen, wie z. B. einen tarifwidrigen Lohnverzicht, kann die Durchsetzung der tarifvertraglichen Regelung nicht nur durch den einzelnen Arbeitnehmer, sondern auch von den jeweils beteiligten Gewerkschaften betrieben werden.[2] Der gesetzlich festgelegte Vorrang[3] des Tarifvertrags gegenüber Betriebsvereinbarungen ist damit durch die Rechtsprechung auf die Regelungsabrede erweitert worden.

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