Sortiert nach dem Alphabet zeigt die Tabelle die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der verschiedenen Entgeltarten in einer praktischen Zusammenstellung.
Je nach Entgeltart ist die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung unterschiedlich. In dieser Tabelle können Sie ablesen, wie die einzelnen Entgeltarten jeweils lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt werden.
Art der Arbeitgeberleistung |
Lohnsteuer |
Sozialver- sicherung |
Abfindung |
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wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses |
pflichtig |
frei |
Aktienüberlassung s. Vermögensbeteiligung |
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Altersrenten (§ 19 Abs. 2 EStG) |
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Abzug des Versorgungsfreibetrags in Höhe von 13,2 % der Rente, bei Rentenbeginn 2025 max. 990 EUR, zzgl. 297 EUR Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag pro Jahr |
frei |
frei |
Altersteilzeit |
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Aufstockungsbeträge und Beiträge zur Höherversicherung nach dem Altersteilzeitgesetz, auch soweit sie über die gesetzlichen Mindestbeträge hinausgehen; s. auch Aufstockungsbeträge (§ 3 Nr. 28 EStG) |
frei |
frei |
Altersübergangsgeld gem. § 249e AFG |
frei |
frei |
Antrittsgebühr im grafischen Gewerbe (§ 3b EStG) |
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wenn sie aufgrund tariflicher Regelung gewährt werden, bis zur Höhe der Sonn- und Feiertagszuschläge |
frei |
frei |
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG) |
frei |
frei |
Arbeitgeberdarlehen, s. Zinsersparnis |
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Arbeitnehmersparzulage |
frei |
frei |
Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 LStR) |
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während einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, wenn der Wert der Mahlzeit 60 EUR pro Arbeitnehmer nicht übersteigt |
frei |
frei |
Arbeitskleidung, s. Berufskleidung |
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Arbeitsmittel, s. Werkzeuggeld |
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Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 LStR) |
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wenn deren Wert 60 EUR nicht übersteigt, z. B. Blumen, Buch, Genussmittel aus persönlichem Anlass des Arbeitnehmers |
frei |
frei |
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Nr. 28 EStG) |
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auch soweit sie die Mindestgrenze von 20 % des Teilzeitarbeitsentgeltes bzw. Regelarbeitsentgelt (Verträge ab 1.7.2007) überschreiten. Obergrenze der Steuerfreiheit: Aufstockung bis 100 % des Nettoarbeitsentgeltes bei vergleichbarer Vollbeschäftigung |
frei |
frei |
Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) |
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für Ausgaben des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber ersetzt werden |
frei |
frei |
Autotelefon (einschließlich Freisprecheinrichtung) |
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frei |
frei |
- im Pkw des Arbeitnehmers, wie beim Telefon in der Wohnung; ohne Einzelnachweis max. 20 EUR pro Monat, s. Telefon
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Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG) |
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falls es sich um typische Berufskleidung handelt, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird, z. B. Schutzkleidung |
frei |
frei |
Betriebliche Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) |
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Bar- und Sachleistungen bis zu 600 EUR im Jahr, die der Arbeitgeber zusätzlich zur Gesundheitsvorsorge erbringt |
frei |
frei |
Betriebsrenten (§ 19 Abs. 2 EStG) |
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Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, die von früheren Arbeitgebern oder aus einer betrieblichen Versorgungskasse gezahlt werden. Bei Altersrenten, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr oder - wenn er Schwerbehinderter ist das 60. Lebensjahr - vollendet hat, und bei Erwerbsunfähigkeitsrenten bleiben bei Betriebsrenten mit Rentenbeginn 2025 13,2 % der Bezüge, höchstens 990 EUR, plus Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von max. 297 EUR jährlich steuerfrei |
pflichtig |
pflichtig (nur KV und PV) |
Betriebsveranstaltung |
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- übliche Zuwendungen bei herkömmlichen Veranstaltungen in Form von Speisen und Getränken, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Aufwendungen für den äußeren Rahmen usw., soweit die Zuwendungen pro Mitarbeiter 110 EUR brutto nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
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frei |
frei |
- die Zuwendungen bei lohnsteuerpflichtigen Veranstaltungen werden mit 25 % pauschal versteuert (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
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pauschal |
frei |
Bewirtungskosten |
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- Geschäftlich veranlasste Bewirtung: Bei Bewirtung von Geschäftspartnern des Arbeitgebers können die vom Arbeitnehmer verauslagten Aufwendungen steuerfrei ersetzt werden (steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG)
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frei |
frei |
- Arbeitnehmerbewirtung bei Auswärtstätigkeit: Beträgt der Gesamtwert der vom Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar gewährten Speisen und Getränke nicht mehr als 60 EUR brutto, wird beim Arbeitnehmer auf die Besteuerung des hieraus resultierenden geldwerten Vorteils verzichtet, wenn der Arbeitnehmer seinerseits für die dienstliche Reisetätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG)
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frei |
frei |
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