Jeder Arbeitgeber hat die arbeitsrechtliche Verpflichtung, seinen Beschäftigten eine Entgeltabrechnung in Textform zu erteilen, die mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthält. Diese Entgeltbescheinigung dient nicht allein der Information des Beschäftigten, sondern auch als Nachweis des Arbeitsentgelts gegenüber öffentlichen Stellen oder anderen Dritten. So können beispielsweise Sozialleistungsträger bundesweit einheitliche Angaben der Entgeltbescheinigung entnehmen, z. B. beim Antrag auf Elterngeld.

Die Gewerbeordnung gibt hinsichtlich des Inhalts der Bescheinigung lediglich einen weiten Rahmen vor. Daher regelt die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) die konkret in der Entgeltbescheinigung abzubildenden Inhalte.

 
Hinweis

Entgeltabrechnung

In den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen sind die Vorgaben der EBV berücksichtigt.

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