Die Inhalte der Entgeltbescheinigung regelt § 1 EBV. In § 1 Abs. 1 EBV wird bestimmt, welche Angaben zum Arbeitgeber und zum Arbeitnehmer enthalten sein müssen. Die Mindestangaben zu den Entgeltbestandteilen bestimmt § 1 Abs. 2 EBV. Eine konkrete Definition des beschriebenen Begriffs "Gesamtbruttoentgelt" enthält § 1 Abs. 3 EBV.

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