Die Entgeltbescheinigung ist nach § 108 Abs. 3 GewO in Textform zu erstellen. Sowohl eine Erstellung der Entgeltbescheinigung in Papierform als auch in digitaler Form wird dieser Voraussetzung gerecht.[1] Nach der Erstellung dürfen Arbeitgeber keine Änderungen mehr an der Entgeltbescheinigung vornehmen.

Das Einstellen der Entgeltbescheinigungen in digitale Postfächer mit Zugangsdaten ist nicht ausreichend.[2] Entgeltbescheinigungen müssen dem Arbeitnehmer zugehen. Dazu ist bei Einstellung in digitale Postfächer ein ausdrückliches oder zumindest konkludent erklärtes Einverständnis der Arbeitnehmer erforderlich, die Entgeltbescheinigungen über das digitale Postfach zu empfangen. Eine zentrale Regelung der Einverständniserklärung über eine Betriebsvereinbarung schließt das Urteil ausdrücklich aus.

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