Das Elterngeld ist steuerfrei. Es wirkt sich jedoch, wie andere Entgeltersatzleistungen auch, im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf die Höhe des Steuersatzes aus, sofern andere steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden. Das Elterngeld ist in voller Höhe in die besondere Steuersatzberechnung einzubeziehen. Dies gilt auch für den Mindestbetrag von monatlich 300 EUR bzw. 150 EUR beim sog. Elterngeld Plus.
Auszahlung des Elterngelds durch Landesbehörden
Die Auszahlung des Elterngelds erfolgt durch die Landesbehörden. Diese stellen den bezugsberechtigten Eltern nach Ablauf des Jahres eine Bescheinigung über das gewährte Elterngeld für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung aus. Beiträge zur Sozialversicherung werden auf das Elterngeld nicht erhoben. Allerdings müssen Privatversicherte während des Bezugs von Elterngeld ihre Beiträge selbst weiterbezahlen. Arbeitgeberpflichten entstehen insoweit nicht.
Etwas anderes gilt, falls der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Elterngeld bezahlt, der lohnsteuer- und beitragspflichtig ist.
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Berechnung des Elterngelds
Das Elterngeld berechnet sich mit bis zu 67 % des in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) erzielten monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens und darf maximal 1.800 EUR pro Monat betragen. Bei Doppelverdiener-Ehegatten kann deshalb durch einen frühzeitigen Steuerklassenwechsel das Bundeselterngeld deutlich höher ausfallen, wenn derjenige Elternteil die günstigere Steuerklasse wählt, der anschließend zuhause bleibt.
Für die Berechnung des pauschalen Steuerabzugs ist grundsätzlich die Steuerklasse maßgebend, die sich aus der Lohnabrechnung für den letzten Monat im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes ergibt. Bei einem Steuerklassenwechsel im Bemessungszeitraum ist jedoch die Steuerklasse maßgebend, die relativ am längsten gegolten hat. Bei einem mehrmaligen Steuerklassenwechsel im Bemessungszeitraum ist nicht zwingend erforderlich, dass die günstigere Steuerklasse mindestens 7 Monate gegolten hat.
Höheres Elterngeld durch Steuerklassenwechsel
Das Ehepaar Müller erwartet im August 2024 die Geburt seines ersten Kindes. Herr Müller verdient im Monat 3.000 EUR, Frau Müller verdient 1.500 EUR. Sie beantragen im Januar 2024 einen Steuerklassenwechsel von III/V zu V/III, den das Finanzamt mit Wirkung ab Februar 2024 berücksichtigt.
Ergebnis: Bei der Ermittlung des für die Berechnung des Elterngelds maßgeblichen Nettoeinkommens von Frau Müller ist für die Berechnung der pauschalen Steuerabzüge die Steuerklasse III zugrunde zu legen. Grund hierfür ist, dass im 12-monatigen Bemessungszeitraum (September 2023 bis August 2024) vor der Geburt des Kindes überwiegend Steuerklasse III (Februar 2024 bis August 2024 = 7 Monate) angewandt wurde.
Steuerklassenwechsel nicht immer vorteilhaft
Würde der Ehemann in dem oben stehenden Beispiel ebenfalls Elterngeld in Anspruch nehmen wollen, wäre bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens des Ehemanns zwangsläufig die Steuerklasse V anzuwenden, da sich für ihn der Bemessungszeitraum (12 Monate vor der Geburt des Kindes) nicht ändert. In Abhängigkeit von der Anzahl der vom Vater in Anspruch genommenen Elterngeldmonate können sich durch einen Steuerklassenwechsel während der Schwangerschaft auch finanzielle Nachteile ergeben.
Die steuerliche Mehrbelastung, die durch die für den Lohnsteuerabzug ungünstigere Steuerklassenwahl für die Ehegatten zunächst eintritt, wird nach Ablauf des Jahres durch die in diesen Fällen vorgeschriebene Einkommensteuerveranlagung wieder ausgeglichen. Hierdurch verbleibt im Ergebnis der uneingeschränkte Vorteil des höheren Elterngelds.