2.1 Zuschüsse des Arbeitgebers
Hat die erste Prüfung zu einer Überschreitung der Freigrenze in Höhe von 50 EUR geführt, ist im zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit Zuschüsse des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des SV-Freibetrags beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Zu den Zuschüssen des Arbeitgebers zählen dabei alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, auch Sachbezüge.
2.2 Einmalzahlung
Wird während des Bezugs von Sozialleistungen im Sinne des § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Einmalzahlung gewährt, werden die Beiträge aus dieser Einmalzahlung ausschließlich nach den Bedingungen des § 23a SGB IV berechnet. Die Einmalzahlung gilt nicht als arbeitgeberseitige Leistung, deren Beitragspflicht durch eine besondere Vergleichsberechnung nach § 23c SGB IV festzustellen wäre.
2.3 Feststellung des SV-Freibetrags
Zuschüsse des Arbeitgebers gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie den SV-Freibetrag überschreiten. Zur Feststellung des SV-Freibetrags wird ein zu vergleichendes Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) gebildet. Von diesem Betrag wird dann die Sozialleistung abgezogen. Es verbleibt der SV-Freibetrag.
2.4 Feststellung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts
Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber gesetzlichen Sozialleistungsträgern zur Berechnung der Sozialleistung in einer Entgeltbescheinigung mitteilen muss. Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt – auch bei Verwendung abweichender Entgeltbescheinigungen – entspricht der Höhe des im letzten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts einschließlich der Sachbezüge, der vermögenswirksamen Leistungen, der Mehrarbeitsvergütungen und Arbeitsentgelt für Feier-/Ruhetage, jedoch ohne Einmalzahlungen und Kindergeld sowie ohne Berücksichtigung von Entgeltumwandlung und Regelungen des Übergangsbereichs. Es wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, aus dem das Regelentgelt zur Krankengeldberechnung ermittelt wird.
Regelentgeltberechnung
Da auch Beträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für die Regelentgeltberechnung herangezogen werden, wird auch das Nettoentgelt aus diesem höheren Betrag vom Arbeitgeber bescheinigt.
Einnahmen aus der Beschäftigung, die kein Arbeitsentgelt darstellen, werden beim Regelentgelt nicht berücksichtigt. Entsprechend sind sie auch beim Nettoentgelt nicht vom Arbeitgeber zu bescheinigen.
Der so ermittelte Betrag bleibt für die Dauer des Bezugs von Sozialleistungen unverändert.
Sehen arbeits- bzw. tarifrechtliche Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein anderes Nettoarbeitsentgelt vor, als das der Berechnung der Sozialleistung zugrundeliegende, bestehen keine Bedenken, dieses vereinbarte Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden.
Es ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber monatlich das Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt, das im Falle der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre.
2.5 Feststellung der Sozialleistung
Unter Sozialleistung ist die Entgeltersatzleistung nach Abzug der Versichertenanteile zur Sozialversicherung zu verstehen, somit die Netto-Sozialleistung.
Ermittlung des SV-Freibetrags
Einnahme |
Zeitraum |
EUR |
Bruttoarbeitsentgelt |
monatlich |
3.000,00 EUR |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
monatlich |
2.100,00 EUR |
Nettokrankengeld |
monatlich |
1.628,10 EUR |
Nettokrankengeld |
kalendertäglich |
54,27 EUR |
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) |
monatlich |
471,90 EUR |
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) |
kalendertäglich |
15,73 EUR |