1 Feststellung der beitragspflichtigen Bestandteile des Zuschusses
Zuschüsse des Arbeitgebers zu Entgeltersatzleistungen gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, sofern sie zusammen mit der Sozialleistung das Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigen. Für die Feststellung der beitragsfreien bzw. beitragspflichtigen Bestandteile des Zuschusses zu einer Entgeltersatzleistung, sind also folgende Werte zu berücksichtigen:
- Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt,
- der Zuschuss des Arbeitgebers,
- die Sozialleistung, und
- die SV-Freigrenze in Höhe von 50 EUR.
1.1 SV-Freibetrag versus SV-Freigrenze
SV-Freibetrag
Bei der Frage nach der Beitragspflicht von Arbeitgeberzuschüssen zu Sozialleistungen kommt noch ein weiterer Begriff ins Spiel, der SV-Freibetrag. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Sozialleistung:
Nettoarbeitsentgelt - Sozialleistung = SV-Freibetrag.
Er zeigt, wieviel weniger Geld dem Arbeitnehmer wegen des Sozialleistungsbezugs zur Verfügung steht. Dieser Betrag spielt bei der weiteren Ermittlung eines beitragspflichtigen Teils des Arbeitgeberzuschusses eine entscheidende Rolle, weil der Arbeitgeberzuschuss insoweit niemals eine Beitragspflicht auslöst, er bleibt quasi "frei".
SV-Freigrenze
Damit nicht zu verwechseln ist die SV-Freigrenze. Es handelt sich hierbei um 2 unterschiedliche Werte. SV-Freigrenze bedeutet einen vom Gesetzgeber fest definiert Betrag in Höhe von 50 EUR, um den die Sozialleistung zusammen mit dem Zuschuss des Arbeitgebers das Nettoarbeitsentgelt überschreiten darf, ohne dass es zu beitragspflichtigem Arbeitsentgelt kommt.
Sozialleistung + AG-Zuschuss < Nettoarbeitsentgelt + 50 EUR oder AG-Zuschuss < SV-Freibetrag + 50 EUR [= SV-Freigrenze])
1.2 Prüfreihenfolge
Zuerst sollte deshalb immer geprüft werden, ob der Arbeitgeberzuschuss den SV-Freibetrag um nicht mehr als 50 EUR übersteigt.
Beachtung der SV-Freigrenze von 50 EUR
Die über den Vergleichsbetrag hinausgehenden Beträge sind nur dann beitragspflichtig, wenn der das vergleichende Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Netto) übersteigende Betrag auch die Bagatellgrenze von 50 EUR überschreitet.
SV-Freigrenze wird nicht überschritten
Bruttoarbeitsentgelt |
monatlich |
3.000,00 EUR |
Vergleichs-Netto |
monatlich |
2.100,00 EUR |
Brutto- Arbeitgeberzuschuss |
monatlich |
500,00 EUR |
Nettokrankengeld |
monatlich |
1.628,10 EUR |
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) |
monatlich |
471,90 EUR |
Grenzbetrag (Vergleichs-Netto + 50 EUR = 2.100 EUR + 50 EUR) |
monatlich |
2.150,00 EUR |
Vergleichsbetrag (1.628,10 EUR + 500 EUR) |
monatlich |
2.128,10 EUR |
Folge |
monatlich |
2.150 EUR > 2.128,10 EUR |
Ergebnis: Der Arbeitgeberzuschuss von 500 EUR ist nicht beitragspflichtig, da dieser den SV-Freibetrag (471,90 EUR) um nicht mehr als 50 EUR überschreitet (500 EUR – 471,90 EUR = 28,10 EUR < 50 EUR).
2 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
2.1 Zuschüsse des Arbeitgebers
Hat die erste Prüfung zu einer Überschreitung der Freigrenze in Höhe von 50 EUR geführt, ist im zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit Zuschüsse des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des SV-Freibetrags beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Zu den Zuschüssen des Arbeitgebers zählen dabei alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, auch Sachbezüge.
2.2 Einmalzahlung
Wird während des Bezugs von Sozialleistungen im Sinne des § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Einmalzahlung gewährt, werden die Beiträge aus dieser Einmalzahlung ausschließlich nach den Bedingungen des § 23a SGB IV berechnet. Die Einmalzahlung gilt nicht als arbeitgeberseitige Leistung, deren Beitragspflicht durch eine besondere Vergleichsberechnung nach § 23c SGB IV festzustellen wäre.
2.3 Feststellung des SV-Freibetrags
Zuschüsse des Arbeitgebers gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie den SV-Freibetrag überschreiten. Zur Feststellung des SV-Freibetrags wird ein zu vergleichendes Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) gebildet. Von diesem Betrag wird dann die Sozialleistung abgezogen. Es verbleibt der SV-Freibetrag.
2.4 Feststellung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts
Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber gesetzlichen Sozialleistungsträgern zur Berechnung der Sozialleistung in einer Entgeltbescheinigung mitteilen muss. Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt – auch bei Verwendung abweichender Entgeltbescheinigungen – entspricht der Höhe des im letzten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts einschließlich der Sachbezüge, der vermögenswirksamen Leistungen, der Mehrarbeitsvergütungen und Arbeitsentgelt für Feier-/Ruhetage, jedoch ohne Einmalzahlungen und Kindergeld sowie ohne Berücksichtigung von Entgeltumwandlung und Regelungen des Übergangsbereichs. Es wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, aus dem das Regelentgelt zur Krankengeldberechnung ermittelt wird.
Regelentgeltberechnung
Da auch Beträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für die Regelentgeltberechnung herangezogen werden, wird auch das Nettoentgelt aus diesem höheren Betrag vom Arbeitgeber bescheinigt.
Einnahmen aus der Beschäftigung...