Der nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortgezahlte (Brutto-)Arbeitslohn ist steuerpflichtig und unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Fallen in einen Lohnzahlungszeitraum sowohl Arbeitslohn für tatsächlich geleistete Arbeit als auch fortgezahlter Arbeitslohn, so sind diese Beträge für die Ermittlung der Lohnsteuer zusammenzurechnen.

Zahlt der Arbeitgeber nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums freiwillig weiterhin Arbeitslohn, z. B. weil die Erkrankung noch andauert, oder Zuschüsse zum Krankengeld, sind diese ebenfalls lohnsteuerpflichtig.

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