Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben sämtliche Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten[1], dabei ist der allgemeine Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB zugrunde zu legen.[2] Der Anspruch steht auch Teilzeitbeschäftigten, geringfügig[3] sowie kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zu. Dabei kommt es nicht auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an. Insbesondere bei kurzfristig Beschäftigten kann jedoch die erforderliche 4-wöchige Wartezeit einen Anspruch ausschließen.

Der Anspruch setzt das Bestehen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses voraus. Dies kann auch nach den Grundsätzen des "faktischen" Arbeitsverhältnisses begründet sein. An einem Arbeitsverhältnis fehlt es bei einer (Weiter-)Beschäftigung allein aufgrund einer Verurteilung des Arbeitgebers im laufenden Kündigungsschutzprozess, wenn sich die Kündigung als wirksam erweist. Hat der Arbeitnehmer ausschließlich auf Grundlage dieser besonderen Prozessbeschäftigung krankheitsbedingt nicht gearbeitet, schuldet der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung.[4]

Für Heimarbeiter und die ihnen gleichgestellten Personen enthält § 10 EFZG eine Sonderregelung. Danach steht diesem Personenkreis ein Anspruch auf einen bestimmten Zuschlag zum Arbeitsentgelt gegenüber dem Auftraggeber bzw. dem Zwischenmeister zu, um so eine gewisse Vorsorge gegen den Verdienstausfall im Krankheitsfall zu treffen.

[3] Zur mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung geringfügig Beschäftigter, vgl. EuGH, Urteil v. 13.7.1989, Rs. 171/88.

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