Bei Annahmeverzug hat der Arbeitgeber die Bruttovergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bei Erbringung seiner vertraglichen Arbeit erhalten hätte (Lohnausfallprinzip). Damit sind alle Leistungen des Arbeitgebers zu erbringen, die Entgeltcharakter haben, seien es Zeitlohn, leistungsabhängige Vergütung, Privatnutzung eines Firmenwagens zum Nutzwert oder Sachbezüge zum Sachwert.
Nicht zu zahlen sind Leistungen, die davon abhängen, dass der Arbeitnehmer seine Leistung tatsächlich erbringt, sowie Aufwendungsersatz. Hierunter fallen insbesondere Schmutzzulagen, Fahrkosten, Essenszuschüsse, Spesenersatz oder von Dritten gezahlte Trinkgelder.
Die Zahlung des Annahmeverzugslohns wird zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das Entgelt bei Erbringung der Arbeit fällig geworden wäre. Ab diesem Zeitpunkt laufen auch Ausschluss- und Verjährungsfristen.
Nach der Rechtsprechung verlangt das in einer Ausschlussfrist in der 1. Stufe enthaltene Erfordernis des außergerichtlichen Geltendmachens von Annahmeverzugsansprüchen, die von dem Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abhängen, lediglich die Erhebung der Kündigungsschutzklage selbst. Der Arbeitnehmer könne davon ausgehen, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung beinhalte, da die Kündigungsschutzklage darauf abzielt, Ansprüche zu sichern, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes möglicherweise verloren gehen. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt die 2. Stufe einer (tariflichen) Ausschlussfrist nicht. Denn Gegenstand einer Kündigungsschutzklage ist nur die Wirksamkeit einer Kündigung. Sie enthält selbst dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen. Durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird auch die Verjährung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.